Rz. 10
Diese Theorie verfolgt einen zwischen den bereits genannten Theorien vermittelnden Ansatz, wobei in den Einzelheiten teilweise erhebliche Abweichungen bestehen (vgl. BGH, NJW 1992, 2570 = BGHZ 119, 75 = WM 1992, 1626). Im Ausgangspunkt wird nach dieser Theorie das als dritte Art eines privat-rechtlichen Pfandrechts eingeordnete Pfändungspfandrecht von der öffentlich-rechtlichen Verstrickung getrennt. Während die Verstrickung lediglich eine wirksame Beschlagnahme voraussetzt, soll das Entstehen des Pfandrechts nach dieser Theorie zwar von einer solchen Verstrickung (wegen § 804 Abs. 1 ZPO) abhängen, darüber hinaus müssen aber noch zusätzliche, weitere Voraussetzungen, sowohl materiell-rechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Art gegeben sein. Nach dieser Theorie rechtfertigt das materiell-rechtlich eingeordnete Pfändungspfandrecht nicht nur den prozessualen Zugriff des Gläubigers auf den Pfandgegenstand und später auf den Erlös; vielmehr begründet es darüber hinaus den Rechtsgrund für die materiell-rechtliche Güterzuordnung, mithin das Behaltendürfen des Erlöses (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 804 Rn. 7, 10; Brox/Walker, § 13 Rn. 388). Soweit die Pfändung kein Pfandrecht begründet, fehlt es an dieser materiell-rechtlichen Güterzuordnung (Gaul/Schilken/Becker/Eberhard, Rn. 52).
Rz. 11
Zur Entstehung des Pfandrechts ist zunächst eine wirksame, d. h. nicht nichtige Verstrickung erforderlich. Darüber hinaus müssen die materiell-rechtlichen Mindesterfordernisse gem. §§ 1204 ff. BGB erfüllt sein, d. h. die Forderung des Gläubigers muss bestehen und der Pfandgegenstand bzw. die gepfändete Forderung muss zum Schuldnervermögen gehören. Weiterhin müssen die wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen des Prozessrechts vorliegen, selbst wenn ihr Fehlen nicht zur Unwirksamkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der Pfändung führen würde. Lediglich die Verletzung bloßer Ordnungsvorschriften ist demnach für die Entstehung eines Pfändungspfandrechts unschädlich (Schuschke/Walker, vor §§ 803, 804 Rn. 14; MünchKomm/ZPO-Gruber, § 804 Rn. 15, 16).
Der Anwendungsbereich der materiell-rechtlichen Pfandrechtsentstehungsvoraussetzungen gemäß §§ 1204 ff. BGB ist jedoch auch innerhalb der gemischt privat-öffentlich-rechtlichen Theorie verschieden. Zunächst wird angenommen, dass das Pfändungspfandrecht vom Bestehen der titulierten Forderung abhängig ist (Akzessorietät; Gaul/Schilken/Becke/Eberhardt, § 50 Rn. 50; MünchKomm/ZPO-Gruber, § 804 Rn. 17; Schuschke/Walker, vor §§ 803, 804 Rn. 14). Die Akzessorietät des Pfändungspfandrechts zur Forderung unterliegt hierbei allerdings gewissen Einschränkungen. Ist die Forderung, obwohl sie materiell-rechtlich gar nicht besteht, in einem rechtskräftigen Titel gerichtlich festgestellt, so ist der Titel auch Grundlage des Pfandrechts. Wegen der Rechtskraft kann der titulierte Anspruch grundsätzlich nicht mehr bestritten werden, so dass, auch ungeachtet einer etwaigen Unrichtigkeit dieses Titels, ein Pfändungspfandrecht entstehen kann (Schuschke/Walker, vor §§ 803, 804 Rn. 14; MünchKomm/ZPO-Gruber, § 804 Rn. 17 m. w. N.; vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 18.4.2017, 10 U 120/16 – Rn. 74 – 75 – Juris)