Rz. 13
Begründet ist die Klage, wenn dem Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht zusteht, welches den gleichen oder einen besseren Rang (vgl. hierzu § 804 Rz. 5 ff., 18) hat als das Pfändungspfandrecht des Beklagten und wenn dieses nicht berücksichtigt worden ist. Zudem dürfen keine Einwendungen des Beklagten entgegenstehen. Die durch das Pfand- Vorzugsrecht gesicherte Forderung braucht dabei nicht fällig zu sein (Abs. 1, 2. HS). In diesem Fall wird der Betrag hinterlegt. Das Rangverhältnis der verschiedenen Rechte untereinander richtet nach Prioritätsgrundsätzen (§ 804 Rz. 5 ff, 18). Insofern geht das zeitlich früher erworbene Pfandrecht dem später begründeten Pfändungspfandrecht vor. Die praktischen Probleme liegen hier regelmäßig in der Frage der (ordnungsgemäßen) Zustellung von Vorpfändungen und/oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder etwa in der Frage, wann die Pfändung einer zukünftigen Forderung rangwahrend wirksam wird.
Rz. 14
Besonderheiten ergeben sich in dem praktisch häufigen Fall des Vermieterpfandrechts. Nach § 562d BGB gilt, dass bei der Pfändung einer dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sache, dem betreibenden Gläubiger gegenüber das Vermieterpfandrecht nur für den rückständigen Mietzins im letzten Jahr vor der Pfändung entgegengehalten werden kann. Zudem erstreckt sich das Vermieterpfandrecht nicht auf solche Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen (§ 562 Abs. 1 Satz 2 BGB §§ 811, 812 ZPO). Bei den unpfändbaren Sachen des Mieters ist der Vermieter aufgrund des § 562 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich daran gehindert, selbst die Verwertung zu betreiben; bei der Verwertung eines weiteren Gläubigers des Mieters kann er jedoch bevorzugt aus dem Erlös befriedigt werden.
Rz. 15
Dem Vertragspfandrecht an einem GmbH-Geschäftsanteil kann der Vertragspfandgläubiger der Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil durch einen Dritten nicht gem. § 771 ZPO widersprechen. Ihm steht ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung zu (OLG Hamm, NJW-RR 1990, 233).
6.1 Gepfändete Sache
Rz. 16
Die Sache, an der der Kläger sein Vorzugsrecht geltend macht, muss "gepfändet" sein. In Betracht kommt die Pfändung einer Sache im Rahmen der Geldvollstreckung (§§ 808, 809 ZPO). Dabei genügt es, dass der äußerliche Tatbestand einer solchen Pfändung insoweit erfüllt ist, dass die Gefahr eines Fortgangs der Zwangsvollstreckung droht. Auf die Wirksamkeit der Pfändung kommt es nicht an.
6.2 Fehlender Besitz des Dritten
Rz. 17
Der Kläger (Dritte) darf nicht im Besitz der gepfändeten Sache sein.
6.3 Inhaberschaft eines Pfand- oder Vorzugsrechts
Rz. 18
Der – derart nicht im Besitz der gepfändeten Sache befindliche (vgl. Rz. 11 und 13) – Kläger (Dritte) muss Inhaber eines vorrangigen Pfand- oder Vorzugsrechts an der gepfändeten Sache sein. Dabei geht es um den Vorrang vor dem Pfändungspfandrecht, der sich nach der allgemein maßgeblichen Regel der Priorität richtet.
Rz. 19
Als Pfandrechte kommen die gesetzlichen besitzlosen Pfandrechte, aber auch alle anderen Pfandrechte in Betracht, wenn der Gläubiger keinen Besitz an der Pfandsache hat, so z. B.:
- das Vermieterpfandrecht gemäß § 562 BGB (BGH NJW-RR 2010, 281; OLG Celle, DB 1977, 1839), wobei allerdings die Beschränkungen in § 562 Abs. 2, § 562a Satz 2, § 562d BGB zu beachten sind (BGHZ 27, 227, 230 ff. = NJW 1958, 1282). Schließlich erstreckt sich das Vermieterpfandrecht nicht auf solche Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind (§ 562 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 811 ZPO);
- Verpächterpfandrecht, § 581 Abs. 2, § 562 BGB;
- das Pfandrecht des Gastwirts, § 705 BGB;
- das Pfandrecht des Frachtführers und Verfrachters, § 440 Abs. 3, § 623 HGB;
- das Pfandrecht für Pachtkreditinstitute, §§ 11, 12 PachtkreditG (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 805 Rn. 10; Stein/Jonas/Münzberg, § 805, Rn. 9 ff.);
- das Pfandrecht des Kommissionärs, § 397 HGB;
- das Pfandrecht des Werkunternehmers, § 647 BGB.
Rz. 20
In der Praxis ist das Vermieterpfandrecht dasjenige Pfandrecht, was im Rahmen der Klage nach § 805 ZPO wohl am häufigsten "bemüht" wird. Zunächst ist von Bedeutung, dass das Vermieterpfandrecht nicht etwa dann erlischt, wenn der Gerichtsvollzieher einen Gegenstand in der Wohnung des Mieters pfändet und diesen aus der Wohnung weggeschafft hat, weil der Vermieter die Pfändung ohnehin nicht verhindern kann. Es sind aber stets die folgenden Einschränkungen zu berücksichtigen: Das Vermieterpfandrecht besteht nur hinsichtlich der Mietforderungen für das laufende und folgende Mietjahr, ferner für das letzte Jahr vor der Pfändung sowie hinsichtlich bestehender Entschädigungsansprüche (§ 562 Abs. 2, § 562d BGB). Außerdem erstreckt sich das Vermieterpfandrecht nicht auf solche Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen (§ 562 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 811, 812 ZPO). Bei den unpfändbaren Sachen des Mieters ist der Vermieter aufgrund der Bestimmung des § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich daran gehindert, selbst die Verwertung zu betreiben; bei der Verwertung eines weiteren Gläubigers des Mieters kann er jedoch bevorzugt aus dem Erlös befriedigt werden (Brox/Walker, Rn. 1459).
Rz. 21
Ein Vertragspfandrecht an einem GmbH-Anteil be...