Rz. 1

Die Norm stellt klar, unter welchen Voraussetzungen es dem Gerichtsvollzieher obliegt, den Gläubiger über Geldforderungen des Schuldners zu unterrichten (BT-Drucks. 11/3621 S. 51). Die Vorschrift soll kostspielige, zeitraubende sowie im Erfolg ungewisse weitere Versuche des Gläubigers, zum Vollstreckungserfolg zu kommen, vermeiden helfen. Vor allem soll sie es überflüssig machen, dass die Gläubiger nach erfolgloser Gerichtsvollziehervollstreckung allein deshalb das Verfahren der Vermögensauskunft einleiten, um den Arbeitgeber des Schuldners oder die Erbringer regelmäßiger Leistungen an den Schuldner zu erfahren, damit Zugriff auf diese Forderungen im Wege der Forderungspfändung genommen werden kann (Schuschke/Walker, § 806a Rn. 1). Somit trägt die Vorschrift auch zu einer Kostenreduzierung bei, da dem Schuldner und Gläubiger die Kosten des Verfahrens zur Vermögensauskunft erspart bleiben. Wenn allerdings ein Schuldner im Rahmen der Befragung durch den Gerichtsvollzieher Angaben über Namen und Anschrift seines Arbeitgebers macht, so bietet dies dem Gläubiger nicht die Sicherheit, vollständige Kenntnis über eventuelle neue Vollstreckungsmöglichkeiten zu erhalten, wie dies bei einer Vermögensauskunft der Fall wäre. Es besteht demnach sehr wohl ein Rechtsschutzbedürfnis für einen (Wiederholungs-)Antrag auch vor Ablauf der in § 802d ZPO geregelten 2-Jahresfrist (AG Emmerich, Vollstreckung effektiv 2010, 164).

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