2.1 Zwangsvollstreckungsauftrag wegen Geldforderungen
Rz. 2
Der Gerichtsvollzieher muss im Rahmen eines zulässigen Vollstreckungsauftrages wegen einer Geldforderung mit der Zwangsvollstreckung beauftragt sein. Insofern berechtigt ein abgelehnter Vollstreckungsauftrag z. B. wegen Fehlens von Vollstreckungsvoraussetzungen keine Unterrichtung. Die Unterrichtung ist nur für den Gläubiger möglich, für den die Zwangsvollstreckung im Rahmen eines Pfändungsauftrages eingeleitet worden ist. Andere Gläubiger dürfen nicht informiert werden, es sei denn, dass der Gerichtsvollzieher zugleich im Auftrag weiterer Gläubiger im Rahmen eines eigenen Vollstreckungsauftrags handelt. Allein die Feststellung von Forderungen, ohne im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsauftrages tätig zu werden, ist nicht zulässig. Seine Kenntnis muss der Gerichtsvollzieher daher bei der Zwangsvollstreckung erlangt haben. Von einem besonderen Auftrag des Gläubigers ist die Unterrichtung jedoch nicht abhängig. Sobald die Voraussetzungen (fruchtlose Pfändung; keine Erlöserwartung) vorliegen, wird ein entsprechendes Interesse des Gläubigers an der Mitteilung unterstellt (BT-Drucks. 11/3621, S. 51). Unberührt bleibt die Befugnis des Gläubigers, den Gerichtsvollzieher gem. § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit einer Vorpfändung für den Fall zu beauftragen, dass dieser Kenntnis von etwaigen Drittschuldnern erhält.
2.2 Pfändung kann nicht bewirkt werden bzw. ist voraussichtlich erfolglos
Rz. 3
Die Pfändung beweglicher Gegenstände (§ 803 Abs. 1 ZPO) muss entweder gescheitert (vgl. §§ 803 Abs. 2, 811 Abs. 1 ZPO) sein oder voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen. Insofern wird an die Voraussetzungen einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 1 ZPO angeknüpft.
Unter den Pfändungsbegriff fallen insb. solche nach §§ 803, 720a ZPO (Sicherungsvollstreckung) oder § 930 ZPO (Arrestpfändung).
2.3 Kenntnis des Gerichtsvollziehers von Geldforderungen
Rz. 4
Der Gerichtsvollzieher muss i. R. d. Vollstreckungsauftrages Kenntnis von einer Geldforderung des Schuldners haben. Offenkundigkeit bzw. Amtsbekanntheit steht der Kenntnis gleich (AG Bad Iburg, DGVZ 1995, 173). Soweit keine Offenkundigkeit vorliegt, muss der Gerichtsvollzieher durch Schuldnerbefragung, Befragung weiterer Personen oder durch Einsichtnahme in Schriftstücke anlässlich der Zwangsvollstreckung Kenntnis von den Forderungen und Drittschuldnern erlangt haben. Das bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher – soweit die Forderungen nicht offenkundig sind – die Kenntnis im Rahmen seiner amtlichen Vollstreckungstätigkeit erlangt haben muss. Voraussetzung ist jedoch nicht, dass die Erkenntnisse aus der Zwangsvollstreckung wegen des konkret vorliegenden Auftrags stammen.
Die Beschränkung der Mitteilungspflicht auf Geldforderungen soll die Belastung des Gerichtsvollziehers gering halten (BT-Drucks. 11/3621, S. 51). Unter einer Geldforderung i. S. d. Vorschrift ist die Forderung auf Leistung einer Geldsumme zu verstehen. Sie ist darauf gerichtet, dass Geld in bestimmter Menge gezahlt, d. h. übereignet oder überwiesen wird. Es wird hierbei nur der summenmäßig bestimmte Wert geschuldet. Auch Forderung in ausländischer Währung sind Geldforderungen (OLG Düsseldorf, NJW 1988, 2185). Hierunter fallen auch Grundschuld- bzw. Hypothekenforderungen, Rentenschulden, Reallasten, sowie selbstständige und unselbstständige Sicherungsrechte nicht hingegen andere Vermögensrechte wie z. B. Patente, Gesellschafts- und Miterbenanteile (Zöller/Herget, § 806a Rn. 5).
Als zulässige Mittel, durch die der Gerichtsvollzieher sich Kenntnis von Geldforderungen verschaffen kann, werden dessen persönliche Befragung und die Einsicht in beim Schuldner vorgefundene Schriftstücke genannt. Erkundigungen bei Mitbewohnern, Nachbarn oder Bekannten sind unzulässig.
Rz. 5
Der Schuldner ist nicht verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Erst im Verfahren nach §§ 802c, 807 ZPO ist er zur Auskunft verpflichtet. Erteilt er sie freiwillig, muss sie dennoch der Wahrheit entsprechen, andernfalls ggf. ein versuchter Vollstreckungsbetrug vorliegt. Der Gerichtsvollzieher darf auch über die Inhalte von Schriftstücken Mitteilung machen, die ihm der Schuldner freiwillig vorgelegt hat oder die er bei der Durchsuchung der Wohnung (§ 758 Abs. 1 ZPO) entdeckt hat. Hierunter fallen z. B. Leistungsbescheide nach dem SGB, Miet-, Arbeitsverträge, Kontoauszüge, Versicherungspolicen, Grundschuld-, Hypothekenbriefe, Lohnbescheinigungen etc.). Eine Durchsuchung lediglich zum Zwecke des Auffindens solcher Schriftstücke verbietet sich hingegen, da dies eindeutig dem Gesetz "anlässlich der Zwangsvollstreckung" widerspricht. Auch eine Mitteilung von Erkenntnissen, die dem Gerichtsvollzieher nach durchgeführtem Vollstreckungsauftrag zugehen, dürfen daher nicht mehr an den Gläubiger weitergeleitet werden (Zöller/Herget, § 806a Rn. 7; a. A. Stein/Jonas/Münzberg Rn. 5: Mitteilungs"recht").
Rz. 6
Nach Einsicht in die Unterlagen, hat der Gerichtsvollzieher diese dem Schuldner wieder auszuhändigen. Eine Wegnahme ist nur im Rahmen einer Hilfspfändung gem. § 106 GVGA, § 836 Abs. 3 ZPO zulässig. Wertpapiere nach § 821 ZPO werden ohnehin gepfändet. Indossable Pa...