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Der Gerichtsvollzieher muss im Rahmen eines zulässigen Vollstreckungsauftrages wegen einer Geldforderung mit der Zwangsvollstreckung beauftragt sein. Insofern berechtigt ein abgelehnter Vollstreckungsauftrag z. B. wegen Fehlens von Vollstreckungsvoraussetzungen keine Unterrichtung. Die Unterrichtung ist nur für den Gläubiger möglich, für den die Zwangsvollstreckung im Rahmen eines Pfändungsauftrages eingeleitet worden ist. Andere Gläubiger dürfen nicht informiert werden, es sei denn, dass der Gerichtsvollzieher zugleich im Auftrag weiterer Gläubiger im Rahmen eines eigenen Vollstreckungsauftrags handelt. Allein die Feststellung von Forderungen, ohne im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsauftrages tätig zu werden, ist nicht zulässig. Seine Kenntnis muss der Gerichtsvollzieher daher bei der Zwangsvollstreckung erlangt haben. Von einem besonderen Auftrag des Gläubigers ist die Unterrichtung jedoch nicht abhängig. Sobald die Voraussetzungen (fruchtlose Pfändung; keine Erlöserwartung) vorliegen, wird ein entsprechendes Interesse des Gläubigers an der Mitteilung unterstellt (BT-Drucks. 11/3621, S. 51). Unberührt bleibt die Befugnis des Gläubigers, den Gerichtsvollzieher gem. § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit einer Vorpfändung für den Fall zu beauftragen, dass dieser Kenntnis von etwaigen Drittschuldnern erhält.

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