Rz. 12
Abs. 1 Satz 2 erklärt § 802f Abs. 5 und 6 ZPO für entsprechend anwendbar. Der Gerichtsvollzieher hat somit das Vermögensverzeichnis in elektronischer Form dem nach § 802k ZPO zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht zu übermitteln und dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zuzuleiten.
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