Rz. 29
Andere Sachen (z. B. Möbel, Elektrogeräte etc.) können weggenommen werden, werden in der Praxis aber zumeist nach Abs. 2 im Gewahrsam des Schuldners belassen, es sei denn, dass die Befriedigung des Gläubigers gefährdet ist. Die Pfändung ist nur wirksam, wenn sie kenntlich gemacht ist. Dies gilt auch dann, wenn die Fortschaffung nur aufgeschoben wird. Die Pfändung ist so kenntlich zu machen, dass sie jedem Dritten, der die im Verkehr übliche Sorgfalt aufwendet, erkennbar ist. Der Gerichtsvollzieher versieht daher i. d. R. jedes einzelne Pfandstück an einer für jeden sichtbaren Stelle mit einer Siegelmarke oder einem sonst geeigneten Pfandzeichen.
Rz. 30
Das Pfandzeichen muss mit dem Pfandstück mechanisch verbunden sein. Es ist so anzubringen, dass die Sache dadurch nicht beschädigt wird. Das Dienstsiegel oder der Dienststempel ist zur Kennzeichnung gepfändeter Gegenstände nur dann zu verwenden, wenn die Anbringung von Siegelmarken oder anderen Pfandzeichen unmöglich oder unzweckmäßig ist. Für eine Mehrzahl von Pfandstücken – insb. eine Menge von Waren oder anderen vertretbaren Sachen die sich in einem Behältnis oder in einer Umhüllung befinden oder mit Zustimmung des Schuldners in einem abgesonderten Raum untergebracht werden – genügt ein gemeinschaftliches Pfandzeichen, wenn es so angelegt wird, dass kein Stück aus dem Behältnis, der Umhüllung oder dem Raum entfernt werden kann, ohne dass das Pfandzeichen zerstört wird. Den Schlüssel zu versiegelten Behältnissen oder Räumen nimmt der Gerichtsvollzieher an sich. Insofern ist bei eingelagerten Sachen beachtlich, dass diese nicht wirksam gepfändet sind, wenn das Pfandsiegel lediglich in der Lagerakte angebracht worden ist (LG Frankfurt/Main, DGVZ 1990, 59). Bei der Pfändung eines Warenlagers mit Verpackungsmaterial und Maschinenbestand bedarf es für den Raumverschluss und die Raumversiegelung nicht der Zustimmung des Schuldners, da es sich nicht um eine Raumpfändung, sondern um eine vollstreckungsrechtliche Hilfsmaßnahme handelt, die den Bestand der gepfändeten Sachgemeinschaft gegen unerlaubten Zugriff des Schuldners absichern soll (LG Kiel, SchlHA 1989, 45).
Rz. 31
Ist das Anbringen eines Pfandsiegels nicht möglich, heftet der Gerichtsvollzieher der Sache eine gesiegelte und unterzeichnete Pfandanzeige an. War die Pfändung zunächst kenntlich gemacht worden, wird später aber (z. B. durch Entfernen des Pfandsiegels) ohne Wissen und Wollen des Gerichtsvollziehers unkenntlich, wird die Wirksamkeit der Pfändung hiervon nicht berührt. Auch die Belassung des Fahrzeugs bei dem Schuldner aufgrund möglicherweise fehlerhafter Bewertung einer Gefährdungslage führt nicht zur Unwirksamkeit der Pfändung (LG Darmstadt, DGVZ 1999, 92). Unbeschadet dessen ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, das Pfandsiegel schnellstmöglich zu erneuern.