Rz. 40
Schuldner und Gläubiger können gegen eine fehlerhafte Pfändung Erinnerung (§ 766 ZPO) einlegen. Ein Dritter, der ein die Veräußerung hinderndes Recht innehat, kann nach § 771 ZPO Klage erheben (vgl. § 87 GVGA).
Rz. 41
Mit der Vollstreckungserinnerung kann der Schuldner grds. nicht – erfolgreich – gegen die Pfändung eines Pkws einwenden, nicht er sondern ein Dritter sei (Sicherungs-) Eigentümer des Kfz gewesen, weil der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung nur den Gewahrsam des Schuldners festzustellen hat. Nur wenn das Bestehen eines zur Intervention gem. § 771 ZPO berechtigenden Rechts für den Gerichtsvollzieher ganz zweifelsfrei ersichtlich ist, muss der Gerichtsvollzieher die Pfändung unterlassen und eine dennoch vorgenommene Pfändung ist verfahrensfehlerhaft. Der Schuldner kann sich auch nicht darauf berufen, sein Pkw sei unpfändbar gewesen, weil er ihn für Fahrten zur Arbeitsstelle benötige, wenn es ihm zumutbar ist, für diese Fahrten öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Auch die Rüge, der Schuldner sei nicht von dem Versteigerungstermin benachrichtigt worden, dringt nicht durch, wenn dem Schuldner eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls übersandt worden ist. Mit der Übersendung einer Ablichtung des Pfändungsprotokolls wird der Schuldner in ausreichender Form über die getroffenen Pfändungsmaßnahmen und die bevorstehende Versteigerung unterrichtet (LG Detmold, DGVZ 1996, 120).
Rz. 42
Durch die Pfändung von Dritteigentum wird der Schuldner nicht beschwert, weshalb ihm das Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung eines Rechtsmittels fehlt (AG München, DGVZ 1995, 11). Ein Verstoß hiergegen kann daher Amtshaftungsansprüche begründen (vgl. OLG Hamburg, MDR 1967, 763).
Rz. 43
Macht der Gerichtsvollzieher sein weiteres Vorgehen von der Zahlung eines Vorschusses abhängig (§ 4 Abs. 1 GVKostG), kann hiergegen die Beschwerde eingelegt werden. Eine Ausnahme davon, das weitere Tätigwerden von einem Vorschuss abhängig zu machen, gilt im Fall der PKH-Bewilligung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 GVKostG) sowie im Fall der Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln (§ 4 Abs. 1 Satz 3, 4 GVKostG). Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, muss es ihr abhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem LG als Beschwerdegericht vorzulegen. Gegen dessen Entscheidung ist dann ggf. die weitere Beschwerde zum OLG zulässig, wenn das LG als Beschwerdegericht entschieden und dies wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss zugelassen hat (§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG; § 5 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG). Die weitere Beschwerde ist zwar grundsätzlich nur zulässig, wenn der Beschwerdewert von 200 EUR überschritten wird. Da jedoch gemäß § 66 Abs. 4 GKG das Ausgangsgericht die weitere Beschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache zulassen kann, ist eine Zulässigkeit auch unterhalb der Wertgrenze von 200 EUR möglich. Dies ist nach Ansicht des BGH (Vollstreckung effektiv 2018, 196) allerdings fraglich. Denn gemäß § 5 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 GKG geht der BGH davon aus, dass die weitere Beschwerde nur zulässig sein könnte, wenn der Beschwerdewert von 200 EUR überschritten wird. Diese Frage ist bislang obergerichtlich noch nicht geklärt. Nach Schröder-Kay/Gerlach (Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl., § 4 GvKostG Rn. 64) soll jedoch bei Anforderungen eines Vorschusses seitens des Gerichtsvollziehers von einer Wertgrenze für die Beschwerde entsprechend § 67 GKG abzusehen sein.
Rz. 44
Gem. § 67 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Rechtsbeschwerde zum BGH unzulässig. In diesem Zusammenhang hat der BGH ebenfalls (Vollstreckung effektiv 2018, 196) entschieden, dass die Rechtsbeschwerde im Verfahren betreffend die Anordnung eines Gerichtsvollziehers, die Durchführung eines Vollstreckungsauftrags von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, auch dann nicht statthaft ist, wenn das LG als Beschwerdegericht diese – versehentlich – in seinem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Eine derartige unstatthafte Rechtsbeschwerde ist regelmäßig vielmehr in eine weitere Beschwerde umzudeuten und die Sache an das zuständige OLG abzugeben.