3.1 Früchte
Rz. 3
Früchte i. S. d. Bestimmung sind nur die wiederkehrend (§ 101 Abs. 1 Satz 4 GVGA; z. B. Getreide, Hackfrüchte, Obst; dagegen nicht Holz auf dem Stamm, Torf, Kohle, Steine und Mineralien). Dies ergibt sich unmittelbar durch Bezug auf die Reifezeit (vgl. Abs. 1 Satz 2). Zum Verkauf bestimmte Bäume und Sträucher einer Baumschule können allerdings wie Grundstücksfrüchte gepfändet und ohne vorherige Trennung vom Grundstück an Ort und Stelle versteigert werden (LG Bayreuth, DGVZ 1985, 42). Eine Pfändung ist jedoch nach § 811 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen, wenn sie der Sicherung des Unterhalts des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer dienen (AG Elmshorn, DGVZ 1995, 12).
3.2 Kein Ausschluss der Pfändung
Rz. 4
Die Pfändung darf nicht ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn die Früchte mit der Trennung Zubehör werden (§ 865 Abs. 2 ZPO, §§ 97, 98 BGB) oder nach § 811 Nr. 2 bis 4 ZPO unpfändbar sind. Zubehör können bewegliche Sachen sein, die nicht bereits Bestandteile des Grundstücks sind. Die Haftung für das Grundstück setzt voraus, dass die Sachen im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen. Es handelt sich um Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen und dem Grundstück räumlich zugeordnet werden (§ 97 BGB). Dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger (§ 98 Nr. 2 BGB).
Rz. 5
Eine Pfändung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn eine Immobiliarbeschlagnahme i. R.d. Zwangsverwaltung oder -versteigerung nach §§ 20, 21, 148 ZVG erfolgt ist (Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs.). Da gem. § 21 Abs. 3 ZVG, § 956 BGB das Recht des Pächters am Fruchtgenuss von der Beschlagnahme aber nicht berührt wird, kann beim Pächter auch noch nach Beschlagnahme gepfändet werden. Erfolgt die Beschlagnahme nach Pfändung, bleibt das Pfandrecht bestehen. Der Gläubiger muss seinen Anspruch aber nach § 37 Nr. 4 ZVG anmelden (RGZ 143, 241; Zöller/Herget, § 810 Rn. 9). Wird die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet, so ist die Zwangsvollstreckung einzustellen, wenn die Grundstücksbeschlagnahme (§§ 20 ff. ZVG) erfolgt, solange die Früchte noch nicht vom Boden getrennt sind. Hat die Trennung schon stattgefunden, so ist die Vollstreckung trotz der Grundstücksbeschlagnahme fortzusetzen (§§ 78 Abs. 4, 101 GVGA).
3.3 Gewahrsam
Rz. 6
Die Früchte dürfen nur gepfändet werden, wenn sie sich im Alleingewahrsam des Schuldners oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden (zum Gewahrsamsbegriff § 808 Rz. 4 ). Ist z. B. ein Grundstück verpachtet oder ist ein Nießbrauch daran bestellt, so ist die Pfändung der Früchte i. R. d. Zwangsvollstreckung gegen den Pächter oder Nießbraucher als Schuldner ohne Weiteres zulässig; richtet sich die Zwangsvollstreckung dagegen gegen den Grundstückseigentümer, den Verpächter oder den Besteller des Nießbrauchs, so dürfen die Früchte nur mit Zustimmung des Pächters oder des Nießbrauchers gepfändet werden (§ 809 ZPO). Ist das Grundstück verpachtet oder besteht ein Nießbrauchrecht, ist die Pfändung gegen den besitzenden Pächter oder Nießbraucher ohne weiteres möglich. Gegen den Eigentümer kann nur dann gepfändet werden, wenn der Pächter bzw. Nießbraucher dem nach § 809 ZPO zustimmt.
3.4 Pfändung und Pfändungszeitpunkt
Rz. 7
Gem. Abs. 1 Satz 2 darf die Pfändung nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. Bei der Berechnung der Frist ist auf die Zeit der gewöhnlichen Reife nach der Fruchtart und den örtlichen Verhältnissen (RGZ 42, 382; vgl. auch § 101 Abs. 2 GVGA) abzustellen. Auf den bevorstehenden Eintritt der Reife achtet der Gerichtsvollzieher besonders, ggf. durch Bestellung eines Sachverständigen damit er den Versteigerungstermin so rechtzeitig ansetzen kann, dass nicht durch Überreife der Früchte Verluste entstehen können. Der Gerichtsvollzieher verpflichtet den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde oder den etwa bestellten Hüter, ihm rechtzeitig von der herannahenden Ernte Kenntnis zu geben (§ 101 Abs. 2 Satz 3 GVGA). Ein vom Gerichtsvollzieher hinzugezogener Sachverständige hat zu begutachten, ob die gewöhnliche Zeit der Reife binnen eines Monats zu erwarten ist (§ 102 Abs. 3 GVGA).
Rz. 8
Die Pfändung von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, erfolgt nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen (§§ 808 ZPO, 102 Abs. 1 GVGA). Die Pfändung ist in geeigneter Weise für jedermann kenntlich zu machen. Dies geschieht durch Aufstellung von Pfandtafeln oder Pfandwischen (Pfandzeichen) mit einer vom Gerichtsvollzieher unterschriebenen Pfandanzeige oder durch andere zweckentsprechende Vorrichtungen, tunlichst unter Verwendung des Dienstsiegels oder des Dienststempels. In geeigneten Fällen bestellt der Gerichtsvollzieher einen Hüter (§ 102 Abs. 2 GVGA).
Rz. 9
Werden bei der Zwangsvollstreckung ge...