Rz. 87
Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 811 ZPO macht die Pfändung nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.11.2015, L 11 KA 18/14, Rn. 26 – Juris m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 5.9.1978, 3 W 207/78; Zöller/Herget, § 811 Rn. 35 m. w. N.; Musielak/Voith/Flockenhaus, § 811 Rn. 33). Auf entsprechenden Rechtsbehelf hin oder von Amts wegen in den dafür vorgesehenen Verfahren ist die Pfändung daher abzuändern oder aufzuheben. Solange dies nicht geschieht, ist die betreffende Vollstreckungsmaßnahme gültig (BGH, NJW 1979, 2045 = MDR 1979, 922 = Rpfleger 1979, 299). Nichtig und ohne Wirkung sind Vollstreckungshandlungen nur ganz ausnahmsweise, nämlich bei besonders schweren, offenkundigen Fehlern (vgl. dazu BGH, WM 1993, 429 = NJW 1993, 735). Ein Verstoß gegen ein Pfändungsverbot zählt nicht dazu. Mit der Verstrickung entsteht also zunächst auch ein Pfändungspfandrecht. Erst in dem Fall, dass die Pfändung auf Rechtsbehelf hin aufgehoben wird, entfällt auch das Pfändungspfandrecht. Wird daher bis zur Beendigung der Pfändung kein Rechtsbehelf geltend gemacht, legitimiert das Pfandrecht auch das Behaltendürfen des Erlöses endgültig und der Schuldner kann nicht die Herausgabe des zur Ersatzbeschaffung notwendigen Betrags vom pfändenden Gläubiger verlangen. ,
Rz. 88
Bei Verstößen gegen die Pfändungsschutzbestimmung des § 811 ZPO können Schuldner und betroffene Dritte ausschließlich (BGH, Beschluss v. 18.5.2017, VII ZB 38/16, Rn. 12 – Juris = Vollstreckung effektiv 2017, 129 = ZInsO 2017, 1330 = NJW 2017, 2202 = MDR 2017, 903 = DGVZ 2017, 143) im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO vorgehen; dies gilt auch für den Gläubiger, wenn der Gerichtsvollzieher die Pfändung eines Gegenstands wegen angeblicher Unpfändbarkeit abgelehnt hat. Daneben bestehen die Möglichkeiten der Erhebung der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO (mit der ein Verstoß gegen § 811 ZPO nicht gerügt werden kann) und der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO in den Fällen, in denen der Verstoß gegen die Vorschrift des § 811 ZPO erweiternde Vollstreckungsvereinbarungen geltend gemacht wird, was nur der Schuldner selbst kann.
Damit der Gläubiger die Möglichkeit der Überprüfung hat, ist der Gerichtsvollzieher gehalten, die als unpfändbar angesehenen Gegenstände des Schuldners im Pfändungsprotokoll aufzuführen (vgl. auch § 762 Abs. 2 ZPO).
Rz. 89
Die Rechtsbehelfe sind nur so lange zulässig, solange die Zwangsvollstreckung noch andauert und nicht beendet ist, somit noch nach Versteigerung, aber vor einer Erlösauszahlung (LG Rottweil DGVZ 1993, 57; Zöller/Herget, § 811 Rn. 44). Danach bestehen, wenn im Einzelfall der gesetzliche Pfändungsschutz nicht beachtet war, weder Bereicherungs- noch Schadensersatzansprüche.