Rz. 14

Maßgebender Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der Norm ist der Beginn der Pfändung (AG Sinzig, DGVZ 1990, 95; LG Bochum, DGVZ 1980, 37; LG Berlin, Rpfleger 1977, 262). Ist eine Sache in diesem Zeitpunkt unpfändbar, ändert sich dies aber später, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem über die Erinnerung nach § 766 ZPO entschieden wird. Eine zunächst pfändbare Sache wird nicht durch spätere Ereignisse unpfändbar, denn sonst könnte der Schuldner durch eine Veräußerung oder Zerstörung von anderen Sachen die Unpfändbarkeit bewusst herbeiführen (LG Berlin, Rpfleger 1977, 262; AG Sinzig, DGVZ 1990, 95; a. A.: Stein/Jonas/Münzberg, § 811 Rn. 17 m.w.N.; BFH, JurBüro 2013, 103). Liegen mehrere Anschlusspfändungen in dieselbe Sache vor, sind die Voraussetzungen für jede einzelne Vollstreckung gesondert zu beurteilen.

 

Rz. 15

Hat der Gerichtsvollzieher die Pfändung abgelehnt, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erinnerung oder Beschwerde maßgebend (LG Bad Kreuznach, DGVZ 2000, 140). Ist ein Gegenstand zum Zeitpunkt des Pfändungsversuchs an sich noch unpfändbar, ist aber schon abzusehen, dass er demnächst pfändbar wird, ist nach § 811c ZPO die Vorwegpfändung zulässig.

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