Rz. 32

Zentrales Kriterium nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a. F. war die Abgrenzung zwischen persönlicher und kapitalistischer Arbeitsweise (Herberger, DGVZ 2021, 253,255). Da nicht mehr nach der Art der Erwerbstätigkeit zu unterscheiden ist, sind somit auch Personen des gemeinsamen Haushalts des Schuldners zu schützen, die ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des gemeinsamen Lebensunterhalts einsetzen. Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens soll erreicht werden, dass sowohl der Schuldner als auch im Haushalt des Schuldners lebende Dritte ihre Arbeitskraft für sich und die Haushaltsmitglieder einsetzen können. Pfändungsschutz gilt daher auch für einen zum Erwerb von Nebenverdienst erforderlichen Gegenstand (FG Köln DGVZ 2001, 10; LG Rottweil, DGVZ 1993, 57; AG Karlsruhe, DGVZ 1989, 141; a. A. LG Regensburg DGVZ 1978, 45), nicht aber die Freizeittätigkeit ohne Erwerbsabsicht (Zöller/Herget, § 811 Rn. 21). Gegenstände des Schuldners, die z. B. für seinen Ehegatten zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit notwendig sind, können daher nicht gepfändet werden (BGH, NJW-RR 2010, 642 = Vollstreckung effektiv 2010, 69 = FoVo 2010, 71 = JurBüro 2010, 334 = MDR 2010, 405 = DGVZ 2010, 77; BGH, Vollstreckung effektiv 2011, 171 = NJW-Spezial 2012, 41 = DGVZ 2011, 184 = JurBüro 2011, 547 = Rpfleger 2011, 620 = NJW-RR 2011, 1366 = MDR 2011, 1008 = WM 2011, 1477: Pkw für Erwerbstätigkeit des Ehegatten; LG Hagen MDR 1995, 121: Pkw für Mitarbeit im Gewerbebetrieb der Ehefrau).

 

Rz. 33

Personenkreis: alle abhängig Beschäftigten genießen Schutz, somit Arbeitnehmer, Auszubildende, Kaufleute, wenn deren persönliche Leistung, nicht der Warenumsatz, Kapitaleinsatz oder die Arbeitskraft Dritter im Vordergrund steht (Zöller/Herget, § 811 Rn. 19 m. w. N.; LG Lübeck DGVZ 2002, 185: kleines Ladengeschäft; a. A. LG Saarbrücken DGVZ 1994, 30 beim Vollkaufmann), Gewerbetreibende, selbstständige Handwerker und Angehörige freier Berufe (z. B. Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker, Journalisten, Schriftsteller), Künstler (Maler, Artisten, Schauspieler, Musiker). Dies gilt nicht für die Verwaltung eigenen Vermögens, bei der Einkünfte aus Grundvermögen gezogen werden (Mieteinnahmen; LG Lübeck, DGVZ 2010, 173 = KKZ 2010, 285). Unpfändbarkeit besteht selbst dann, wenn der Schuldner zeitweise untätig ist z. B. ohne Aufträge ist, ohne aber seine Erwerbstätigkeit vollständig eingestellt zu haben. Denn die der Berufsausübung dienenden Gegenstände werden weiterhin benötigt, um erwerbsfähig zu bleiben (LG Wiesbaden, DGVZ 1997, 59). Der Inhaber einer juristischen Person/Handelsgesellschaft sind schutzwürdig, wenn sie als Inhaber ihre persönliche Arbeitsleistung einbringen und daraus ihren Erwerb beziehen (AG Bersenbrück DGVZ 1992, 78; OLG Oldenburg, NJW 1964, 505; bei Handelsgesellschaft vgl. auch FG Berlin, ZfZ 1984, 277; OLG Oldenburg, NJW 1964, 505).

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