Rz. 80

Die Norm gilt nur, wenn der Eigentumsvorbehaltsverkäufer wg. einer durch den einfachen Eigentumsvorbehalt gesicherten Kaufpreisforderung (§§ 433, 449 BGB) aus dem Verkauf der Sache/Tieres vollstreckt. Ein solcher Eigentumsvorbehalt erstreckt sich lediglich auf die verkaufte, unter Eigentumsvorbehalt übereignete Sache und erlischt mit dem Eintritt der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (§ 158 Abs. 1 BGB). In solchen Fällen ist die Möglichkeit des Zugriffs des vollstreckenden Vorbehaltsverkäufers auf sein Eigentum gerechtfertigt (BT-Drucks. 13/341 S. 24; vgl. § 73 Nr. 2 GVGA). Die Regelung erfasst auch die Fälle, dass der Lieferant des Verkäufers wegen der ihm abgetretenen Kaufpreisforderung in die Kaufsache vollstreckt.

 

Rz. 81

Andere Formen des Eigentumsvorbehalts wie z. B. verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrent- Konzernvorbehalt) bzw. Forderungen aus einer Sicherungsübereignung (§ 930 BGB) werden von der Vorschrift nicht erfasst. Hier gilt Pfändungsschutz nach Abs. 1 (Zöller/Herget, § 811 Rn. 37 m. w. N.). Der Schutz des Besitzes und der Gebrauchsmöglichkeit des Schuldners ist vorrangig (BT-Drucks. 13/341 S. 24). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Sicherungseigentümer sich dadurch, dass er sich die nämliche Sache habe (zur Sicherheit) übereignen lassen, pfändungsfreies Vermögen "tangiert" habe. Im Übrigen sei eine vermehrte Umgehung der Schutzvorschrift des § 811 Abs. 1 ZPO zu befürchten.

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