Rz. 82

Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Eigentumsvorbehalt durch Vorlage einer Urkunde nach § 416 ZPO nachgewiesen – nicht glaubhaft gemacht – werden kann. I.d.R. geschieht dies durch den vollstreckbaren Titel oder durch geeignete Urkunden wie z. B. Kaufvertrag. Kann dieser Nachweis geführt werden, entfällt die Unpfändbarkeit nach Abs. 1 Nr. 1 lit. a, b, Nr. 2, Nr. 8 lit. b (vgl. § 73 GVGA). Der Gläubiger kann die Sache/Tier nach § 985 BGB herausverlangen. Die privilegierte Pfändung hindert allerdings nicht zugleich auch die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 811 Abs. 1 Nr. 1, 812 a. F. (jetzt: § 811 Abs. 4 ZPO) und 865 Abs. 2 ZPO (AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, DGVZ 2004, 159; a.A.AG Eschwege, DGVZ 2002, 127). Selbst wenn der Schuldner den unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenstand zur Fortführung seiner Erwerbstätigkeit benötigt, kann dieser von dem Verkäufer gem. Abs. 2 für die nicht beglichene Kaufpreisforderung gepfändet werden.

 

Rz. 83

Eine Einbauküche, die keine raumteilende Wirkung entfaltet oder ganz speziell in den Küchenraum eingepasst ist, sondern die aus vorgefertigten Einzelteilen vor Ort zusammengesetzt und aufgestellt wird, ist kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und unterliegt somit unter den Voraussetzungen des Abs. 2 der Pfändung (AG Nördlingen, JurBüro 2002, 211). Die Pfändung einer an sich nach Abs. 2 pfändbaren Küchenzeile ist jedoch zu unterlassen, wenn der zu erwartende Erlös nicht die voraussichtlich entstehenden Kosten übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn die Gläubigerin sich bereit erklärt hat, Ausbau und Transport zu übernehmen, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichtet, die dadurch entstehenden Kosten dem Schuldner später in Rechnung zu stellen (LG Ravensburg, DGVZ 2001, 85).

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