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Die Zulassung der Austauschpfändung ist möglich, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, überlässt (Abs. 1, 1. Alt.). Das Ersatzstück muss aber hierbei nicht von gleicher Art sein (LG Deggendorf, Beschluss vom 7.3.2016, 13 T 36/16, Rn. 14 – juris; BGH, Vollstreckung effektiv 2011, 171 = NJW-Spezial 2012, 41 = DGVZ 2011, 184 = JurBüro 2011, 547 = Rpfleger 2011, 620 = NJW-RR 2011, 1366 = MDR 2011, 1008 = WM 2011, 1477; OLG Hamm, JR 1954, 423; LG Göttingen, NdsRpfleger 1963, 82; OLG München, OLGZ 1983, 325). Hinzukommt bei einem unpfändbaren Kraftfahrzeug, dass das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist (BGH, Vollstreckung effektiv 2011, 171 = NJW-Spezial 2012, 41 = DGVZ 2011, 184 = JurBüro 2011, 547 = Rpfleger 2011, 620 = NJW-RR 2011, 1366 = MDR 2011, 1008 = WM 2011, 1477). Eine Einschränkung, die zu einer unwirtschaftlichen bzw. unzeitgemäßen Lebenshaltung oder Arbeitsweise nötigt (Petroleumlampe statt elektrischer Beleuchtungskörper), kann dem Schuldner nicht zugemutet werden. Der Schuldner muss zwar eine Einbuße an Bequemlichkeit hinnehmen, der Betriebscharakter darf bei Nr. 5 und 6 jedoch nicht geändert, die Konkurrenzfähigkeit des Schuldners somit nicht ernstlich beeinträchtigt werden (Musielak/Becker, § 811a Rn. 2). So kann z. B. ein LCD-Fernseher gegen einen einfachen Röhrenfernseher ausgetauscht werden; ebenso eine goldene Armbanduhr gegen eine einfache Armbanduhr (OLG München, JurBüro 1983, 1418). Das Gericht setzt den Wert des vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes fest (Abs. 2 Satz 3).

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