Rz. 1
Die Vorschrift bezweckt die vorläufige Sicherstellung durch Pfändung einer nach § 811 Nr. 1, 5 und 6 ZPO unpfändbaren Sache durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei § 811a ZPO.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen