Rz. 2

Nach Abs. 1 ist die vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist (OLG München, OLGZ 1983, 325). In diesem Fall pfändet der Gerichtsvollzieher die Sachen, wenn er im Gewahrsam des Schuldners keine pfändbaren Sachen vorfindet oder wenn die vorhandenen pfändbaren Sachen zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreichen. Er belässt die vorläufig gepfändeten Sachen jedoch im Gewahrsam des Schuldners (§ 75 Satz 2 GVGA). Die Frage einer Bewertung nach § 803 Abs. 2 ZPO und einer Prüfung der Pfändbarkeit nach §§ 811, 811c, 812 ZPO unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Austauschpfändung nach § 811b ZPO und der Vornahme einer Vorwegpfändung gem. § 811d ZPO erübrigt sich allerdings, wenn sich im Rahmen der Vermögensauskunft aus dem Vermögensverzeichnis keine pfändbaren Gegenstände ergeben (LG Aachen, DGVZ 2018, 236). Ein Ermessen des Gerichtsvollziehers ist zulässig. Die vorläufige Austauschpfändung soll nur vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird (Abs. 1 Satz 2; vgl. § 811a Rz. 7).

 

Rz. 3

Die vorläufige Austauschpfändung eines Farbfernsehgerätes ist abzulehnen, wenn der nach Abzug der Vollstreckungskosten verbleibende Versteigerungserlös (hier ca. 150,00 DM) außer Verhältnis zu den Anschaffungskosten eines Ersatzfernsehgerätes in schwarz/weiß steht (LG Düsseldorf, DGVZ 1995, 43). Kann der voraussichtliche Versteigerungserlös eines Fernsehgerätes auf ca. 500,00 DM geschätzt, und damit davon ausgegangen werden, dass der Vollstreckungserlös den Wert eines Ersatzstücks (Radio) erheblich übersteigen wird, so ist eine vorläufige Austauschpfändung zulässig, denn ihre Zulassung durch das Gericht steht zu erwarten (OLG München, DGVZ 1983, 140; LG Berlin, DGVZ 1991, 91; a. A. AG Bad Segeberg, DGVZ 1992, 126; Zöller/Herget, § 811b Rn. 1).

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