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Die vorläufige Austauschpfändung ist durch den Gerichtsvollzieher aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Pfändung einen Antrag nach § 811a Abs. 2 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist (Abs. 2; vgl. § 75 GVGA). Der Nachweis der rechtzeitigen Antragstellung auf Zulassung der Austauschpfändung beim Vollstreckungsgericht nach § 811a ZPO obliegt dem Gläubiger. Die Frist ist keine Notfrist, sodass eine Wiedereinsetzung nicht möglich ist. Stellt der Gläubiger den Antrag auf Zulassung der Austauschpfändung nicht fristgemäß, so hebt der Gerichtsvollzieher die Pfändung auf. Wird der Antrag dagegen fristgemäß gestellt, so wartet der Gerichtsvollzieher die gerichtliche Entscheidung ab. Weist das Gericht den Antrag rechtskräftig zurück, so hebt der Gerichtsvollzieher ebenfalls die Pfändung auf (§ 75 Nr. 3 GVGA). Gleiches gilt, wenn der Gläubiger die gepfändete Sache wieder freigibt.

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