Rz. 11

Gläubiger und Schuldner steht der Rechtsbehelf der Erinnerung (§ 766 ZPO) zu. Dies gilt nicht, wenn der Gerichtsvollzieher aufgrund der Beurteilung ob eine Erheblichkeit i. S. d. Abs. 1 vorliegt eine vorläufige Austauschpfändung ablehnt (AG Bad Segeberg, DGVZ 1992, 126).

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