Rz. 10

Bis zum Erlass des Beschlusses ist das Tier unpfändbar. Eine Vorwegpfändung gem. § 811d ZPO ist jedoch möglich (Zöller/Herget, § 811c Rn. 8). Die Zulassung der Pfändung wirkt nur für den Gläubiger, auf dessen Antrag hin die Pfändung zugelassen worden ist. Diese Wirkung tritt bereits mit Erlass und nicht erst mit Rechtskraft des Beschlusses ein. Andere Gläubiger müssen bei Anschlusspfändung (§ 826 ZPO) einen eigenen Antrag auf Zulassung stellen.

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