Rz. 15

Gegen die Zuziehung bzw. Nichtzuziehung eines Sachverständigen kann mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) vorgegangen werden. Schätzungsfehler sind hingegen nur auf Antrag nach Abs. 1 Satz 3 zu rügen (AG Karlsruhe, DGVZ 2021, 267 m. w. N.; AG Schöneberg, DGVZ 2009, 45; LG Limburg, DGVZ 1988, 159; AG Limburg, Beschluss v. 31.3.1988, 8 M 3410/87 n. v.; LG Köln, DGVZ 1957, 122; LG Aachen, JurBüro 1986, 1256; Kindl/Meller-Hannich, ZPO § 813 Rn. 9, beck-online; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 813 Rn. 7 m. w. N.; differenzierend: Stein/Jonas, § 813 Rn. 13; Hk-ZPO/Kemper, § 813 Rn. 10). Das Ergebnis der Schätzung ist daher im Erinnerungsverfahren unbeachtlich. Unabhängig davon, dass Abs. 1 Satz 3 die speziellere Regelung ggü. § 766 ZPO ist, liegt bei einem Schätzungs- bzw. Bewertungsfehler dem Grunde nach bereits kein Verfahrensfehler vor. Der Schuldner bzw. der Gläubiger wendet sich gegen das Ergebnis der Schätzung, nicht indes gegen das Verfahren, wie die Werte ermittelt wurden. Insoweit ist der Regelungsgehalt des § 766 ZPO bereits nicht eröffnet, da nicht die Art und Weise der Vollstreckung betroffen ist. Die Schätzung gepfändeter Sachen auf ihren Verkaufswert durch den Gerichtsvollzieher nach Abs. 1 Satz 1 unterliegt auch nicht der Anfechtung (LG Aachen, JurBüro 1986, 1256).

Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach Abs. 1 Satz 3 ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 11 RpflG, § 793 ZPO).

 

Rz. 16

Ein Dritter, der (unbestritten) geltend macht, er sei Eigentümer der abgesondert zu versteigernden Gegenstände, kann sich jedoch mit Erinnerung gegen die Bewertung dieser Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher wenden. Er kann aber nicht die Schätzung durch einen Sachverständigen nach Abs. 1 Satz 3 beantragen (LG Berlin, Rpfleger 1978, 268).

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