Rz. 17
Die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts lässt keine Gerichtskosten entstehen.
Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ist mit dessen normaler Pfändungstätigkeit abgegolten. Für die Schätzung durch einen Sachverständigen anfallende Auslagen nach KV 703 GvKostG bzw. KV 9005 GKG) sind diesem in voller Höhe zu erstatten und als solche Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO (BeckOK ZPO/Uhl, 43. Ed. 1.1.2022, ZPO § 813 Rn. 11). Kosten für ein vom Gerichtsvollzieher unbefugter Weise veranlasstes Wertgutachten sind nicht als Zwangsvollstreckungskosten in Ansatz zu bringen. Sind sie dennoch erhoben worden, sind sie auf Antrag niederzuschlagen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 GvKostG ist der Gläubiger zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) deckt (AG Straußberg, DGVZ 2010, 238; AG Augsburg, DGVZ 2013, 21). Der Gerichtsvollzieher kann bei fehlendem Einverständnis der Beteiligten, abgesehen von den genannten Ausnahmefällen (vgl. Abs. 1 Satz 2), keinen Sachverständigen mit der Schätzung beauftragen, also insoweit keinen Vorschuss verlangen (Zöller/Herget, Rn. 3; a. A. z. B. KG, NJW-RR 1986, 201 und weitere Nachweise bei Schultes, DGVZ 1994, 163 Fn 34). Die Angemessenheit der Höhe des Vorschusses bestimmt der Gerichtsvollzieher und nicht der Gläubiger nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nichtverbrauchter Vorschuss ohnehin auszukehren ist und der Gerichtsvollzieher einerseits für die bei Dritten angefallenen Kosten haftet, andererseits aber nicht in Vorleistung zu gehen hat.
Rz. 18
Ein hinzugezogener Sachverständiger erhält in den Fällen der 100 Abs. 4, 102 Abs. 3 GVGA eine Vergütung nach dem ortsüblichen Preis. Die Kosten sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO). Sollen sonstige Sachen, die keine Kostbarkeiten sind, von einem Sachverständigen geschätzt werden, bedarf es dazu der Anordnung durch das Vollstreckungsgericht auf Antrag von Gläubiger oder Schuldner gem. Abs. 1 Satz 3 (LG Konstanz, DGVZ 1994, 140). Daher sind die Kosten für ein vom Gerichtsvollzieher unbefugter weise veranlasstes Wertgutachten nicht als notwendige Zwangsvollstreckungskosten in Ansatz zu bringen. Sind sie dennoch erhoben worden, sind sie auf Antrag niederzuschlagen. Der Gerichtsvollzieher zahlt die Vergütung sofort bei der Pfändung gegen Empfangsbescheinigung aus. Soweit nicht ein anderer ortsüblicher Preis feststeht, sind für die Bemessung die Sätze des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) maßgebend. Die Vergütung umfasst sowohl den Wert der Leistung als auch die Aufwandsentschädigung. An Reisekosten sind dem Sachverständigen nur die tatsächlichen Auslagen zu erstatten. Ist der Sachverständige mit der Bemessung seiner Entschädigung nicht einverstanden, so verweist ihn der Gerichtsvollzieher mit seinen Einwendungen gem. § 766 ZPO an das Vollstreckungsgericht.