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Der Gerichtsvollzieher führt die Verwertung – ohne einen besonderen Auftrag des Gläubigers abzuwarten – durch. Die Verwertung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Schuldner verstorben ist oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. § 51 Absatz 3 und § 120 Abs. 2 Satz 2 GVGA sind zu beachten (§ 91 Abs. 2 GVGA). Ein Aufschub ist nur zulässig, wenn eine Zahlungsvereinbarung gem. § 802b ZPO geschlossen wird. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch kurz vor einem bereits bestimmten Versteigerungstermin, möglich, es sei denn, der Gläubiger hat den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen (§ 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 3 GVGA). Wenn der Gläubiger lediglich einen Vollstreckungsauftrag mit einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft verbunden hat, hindert dies einen Verwertungsaufschub durch den Gerichtsvollzieher zunächst nicht. Das weitere Verfahren richtet sich dann nach § 68 GVGA.

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