1 Normzweck
Rz. 1
Abs. 1 sieht die Pfandverwertung durch öffentliche Versteigerung vor. Abs. 2 ermöglicht als weitere Art der öffentlichen Versteigerung als Option die Internetversteigerung. Die Regelung soll einen möglichst hohen Erlös gewährleisten.
§ 814 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ist gem. Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) außer Kraft, soweit er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht.
2 Allgemeines
Rz. 2
Der Gerichtsvollzieher führt die Verwertung – ohne einen besonderen Auftrag des Gläubigers abzuwarten – durch. Die Verwertung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Schuldner verstorben ist oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. § 51 Absatz 3 und § 120 Abs. 2 Satz 2 GVGA sind zu beachten (§ 91 Abs. 2 GVGA). Ein Aufschub ist nur zulässig, wenn eine Zahlungsvereinbarung gem. § 802b ZPO geschlossen wird. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch kurz vor einem bereits bestimmten Versteigerungstermin, möglich, es sei denn, der Gläubiger hat den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen (§ 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 3 GVGA). Wenn der Gläubiger lediglich einen Vollstreckungsauftrag mit einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft verbunden hat, hindert dies einen Verwertungsaufschub durch den Gerichtsvollzieher zunächst nicht. Das weitere Verfahren richtet sich dann nach § 68 GVGA.
3 Voraussetzungen
Rz. 3
Die Verwertung setzt eine wirksame Pfändung voraus, die im Zeitpunkt der Verwertung noch bestehen muss. Die Verwertung darf nicht dauernd oder vorübergehend ausgeschlossen (§§ 930, 813a, 813b, 765a, 772, 773 ZPO) oder aufgrund einer Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) oder Arrestpfändung (§ 930 ZPO) unzulässig sein. Letzteres ist insbes. der Fall, wenn der Gläubiger im Zeitraum der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre ein unwirksames Pfandrecht erlangt hat (vgl. §§ 88 InsO). Ebenso wenig darf die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt (§§ 707, 719, 769, 765a, 775 Nr. 2, 4, 5 ZPO) worden sein. Schließlich scheidet eine Versteigerung bei Anordnungen nach §§ 811d Abs. 1 ZPO aus.
4 Öffentliche (Präsenz)Versteigerung (Abs. 1, 2 Nr. 1)
Rz. 4
Die Verwertung erfolgt regelmäßig durch öffentliche Versteigerung vor Ort ("Präsenzversteigerung"; vgl. §§ 92 – 96 GVGA) durch den Gerichtsvollzieher, der die Sache zuvor gepfändet hat. Ausnahmsweise kann die Versteigerung auch durch freihändigen Verkauf (§§ 817a, 821 ZPO) oder auf andere Art und Weise (§ 825 ZPO) erfolgen. Als Formen der anderweitigen Verwertung kommen insbesondere in Betracht:
Rz. 5
Ist nach der Auffassung des Gerichtsvollziehers wegen der Art der gepfändeten Sachen bei einer Verwertung durch öffentliche Versteigerung kein angemessener Erlös zu erwarten, so soll er den Schuldner und den Gläubiger sofort auf die Möglichkeit der anderweitigen Verwertung (§ 825 Abs. 1 ZPO; § 91 Abs. 1 Satz 3 GVGA) aufmerksam machen.
Rz. 6
Öffentlich ist die Versteigerung, wenn jedermann dazu freien Zutritt hat. Ist dies nicht der Fall, ist die Versteigerung unwirksam. Hinsichtlich der Besonderheiten bei mehrfacher Pfändung vgl. § 827 ZPO. Der Verlauf der Versteigerung richtet sich nach den §§ 816 bis 819 ZPO, sowie den §§ 92 – 96 GVGA. Der Gerichtsvollzieher bestimmt zunächst einen Termin zur öffentlichen Versteigerung i. d. R. sogleich bei der Pfändung. Eine einstweilige Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn die Parteien einverstanden sind, dass der Termin erst später bestimmt werden soll, oder wenn die sofortige Terminbestimmung im Einzelfall nicht tunlich oder nicht zweckmäßig erscheint, z. B. weil Früchte auf dem Halm gepfändet sind und der Eintritt der Reife der Früchte noch nicht mit Sicherheit übersehen werden kann oder weil das Vollstreckungsgericht voraussichtlich eine andere Art der Veräußerung oder die Versteigerung an einem anderen Ort anordnen wird. Die Pfandstücke werden in der Gemeinde versteigert, in der sie gepfändet worden sind, an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts oder am Amtssitz des Gerichtsvollziehers, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner sich auf einen anderen Ort einigen oder der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners einen anderen Ort bestimmt hat (§ 816 Abs. 2, § 825 Abs. 1 ZPO). Liegt die Versteigerung an einem anderen Ort im Interesse der Parteien, so soll der Gerichtsvollzieher auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 825 Abs. 1 ZPO hinweisen. Bei der Verwertung dürfen der Gerichtsvollzieher und die von ihm zugezogenen Gehilfen weder für sich (persönlich oder durch einen anderen) noch als Vertreter eines anderen kaufen (§§ 450, 451 BGB). Der Gerichtsvollzieher darf auch seinen Angehörigen und den bei ihm...