Rz. 1

Die Bestimmung gehört zu dem Kreis der gesetzlichen Bestimmungen, die den Ablauf der Versteigerung sowie die Ablieferung der zugeschlagenen Sache und einige weitere Versteigerungsbedingungen regelt. Neben ihr sind bedeutsam die §§ 814, 816, 817a ZPO. Aber auch aus diesen Bestimmungen ist eine vollständige Regelung der Rahmenbedingungen der Versteigerung nicht erkennbar. Dem Gesetzgeber erschienen einige Dinge im Zusammenhang mit der Versteigerung so selbstverständlich, dass er sie nicht geregelt hat. Schließlich enthält die GVGA in § 95 zahlreiche Detailregelungen hinsichtlich der Versteigerungsmodalitäten.

 

Rz. 2

Der Anwendungsbereich erfasst ausschließlich die Versteigerung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen. Zu trennen hiervon ist die Versteigerung im Rahmen des Pfandverkaufs nach §§ 1235ff. BGB. Absätze 1 und 2 wurden durch das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung zum 5.8.2009 geändert (BGBl. I 2009, 2474).

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