Rz. 18

Mit der Fassung von Abs. 2 wird den Gepflogenheiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sowie den Erfordernissen bei der Internetversteigerung Rechnung getragen. Die Ablieferung der zugeschlagenen Sache ist auch für den Fall ausdrücklich zugelassen, dass das Kaufgeld bereits vorher, d. h. in der Regel durch Überweisung auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers, entrichtet worden ist (BT-Drucks. 16/12811 S. 11). Bei der Internetversteigerung ist Ablieferung durch (risikobehaftete) Versendung vorgesehen. Zur Amtspflicht des Gerichtsvollziehers zur Ablieferung der ersteigerten Ware an den Versender gehört auch deren ordnungsgemäße Verpackung. Diese muss den Bedingungen entsprechen, die der Frachtführer für den Versand aufgestellt hat (LG Magdeburg, K&R 2012, 370 = MMR 2012, 304 = DGVZ 2012, 98).

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