1 Regelungszweck
Rz. 1
Die Bestimmung gehört zu dem Kreis der gesetzlichen Bestimmungen, die den Ablauf der Versteigerung sowie die Ablieferung der zugeschlagenen Sache und einige weitere Versteigerungsbedingungen regelt. Neben ihr sind bedeutsam die §§ 814, 816, 817a ZPO. Aber auch aus diesen Bestimmungen ist eine vollständige Regelung der Rahmenbedingungen der Versteigerung nicht erkennbar. Dem Gesetzgeber erschienen einige Dinge im Zusammenhang mit der Versteigerung so selbstverständlich, dass er sie nicht geregelt hat. Schließlich enthält die GVGA in § 95 zahlreiche Detailregelungen hinsichtlich der Versteigerungsmodalitäten.
Rz. 2
Der Anwendungsbereich erfasst ausschließlich die Versteigerung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen. Zu trennen hiervon ist die Versteigerung im Rahmen des Pfandverkaufs nach §§ 1235ff. BGB. Absätze 1 und 2 wurden durch das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung zum 5.8.2009 geändert (BGBl. I 2009, 2474).
2 Verfahrensablauf und Zuschlag (Abs. 1 Satz 1)
2.1 Präsenzversteigerung
Rz. 3
Die Versteigerung stellt grds. eine Präsenzversteigerung unter Anwesenheit der Bieter und der versteigernden Person dar (Abs. 1 Satz 1). Dies ist bei Online-Auktionen nicht gegeben (Viertelhausen, DGVZ 2003, 2).
Rz. 4
Vor Eröffnung der Versteigerung sind die Pfandgegenstände bereitzustellen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 GVGA). Bei Eröffnung des Versteigerungstermins sind zuerst die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen (§§ 806, 816 Abs. 4, 817a ZPO) bekannt zu machen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 GVGA). Insbesondere ist auf Barzahlung vor Ablieferung der Sache gem. Abs. 2 sowie den spätesten Zeitpunkt für das Ablieferungsverlangen hinzuweisen (Abs. 3). Abweichungen von den Bedingungen der Vorschrift sind nur zulässig, wenn das Vollstreckungsgericht dies entweder angeordnet hat (vgl. § 825 Abs. 1 ZPO) oder Gläubiger und Schuldner dies vereinbart haben (§ 95 Abs. 1 Satz 2 GVGA).
Rz. 5
Wenn das Vollstreckungsgericht gem. § 825 Abs. 1 ZPO die Versteigerung eines gepfändeten GmbH-Geschäftsanteils durch den Gerichtsvollzieher anordnet und dabei bestimmt, dass für die Versteigerung die §§ 817 bis 819 ZPO – mithin auch § 817a ZPO – entsprechend gelten sollen, muss es zunächst (selbst) den Wert des Geschäftsanteils ermitteln und dem Gerichtsvollzieher mitteilen. Es ist nicht Sache des Gerichtsvollziehers, die Höhe des Mindestgebotes zu ermitteln (AG Witzenhausen, DGVZ 1995, 174).
Rz. 6
Im Anschluss an die Bekanntgabe der Bedingungen fordert der Gerichtsvollzieher die Anwesenden zum Bieten auf. Der Gerichtsvollzieher fordert die Beteiligten und Anwesenden zum Bieten in der Reihenfolge des Pfändungsprotokolls auf (§ 95 Abs. 2 GVGA). Die Pfandstücke werden dabei regelmäßig einzeln ausgeboten; Gegenstände gleicher Art können gemeinsam ausgeboten werden. Bei der Bestimmung der Reihenfolge im Ausgebot hat der Gerichtsvollzieher sich nach den Wünschen des Schuldners zu richten.
Rz. 7
Mitbieten des Gläubigers und Schuldners ist zulässig; ein Gebot des Schuldners ist sofort bar zu zahlen, andernfalls es zurückzuweisen ist (§ 95 Abs. 3 GVGA). Ein vor dem Versteigerungstermin schriftlich abgegebenes Gebot muss der Gerichtsvollzieher nicht berücksichtigen (LG Itzehoe, DGVZ 1978, 122). Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass sich aus den Vorschriften über die Versteigerung ergibt, dass die Abgabe der Gebote in dem durch Ort und Zeit festgesetzten Versteigerungstermin erfolgen muss (LG Itzehoe, DGVZ 1978, 122).
Rz. 8
Es kann, wenn der Gläubiger die Pfandsache selbst ersteigern will und der Ersteigerungserlös mit der titulierten Forderung verrechnet werden kann, nicht von der Anwesenheit des Gläubigers im Versteigerungstermin abgesehen werden, da der Gläubiger zumindest die Kosten der Zwangsvollstreckung bar zu entrichten hat und vor Beendigung des Versteigerungstermins nicht abzusehen ist, ob auch die Kosten von dem Ersteigerungserlös gedeckt werden.
Rz. 8a
Dem Meistbietenden ist der Zuschlag nach dreimaligem Aufruf (Sollvorschrift; Abs. 1 HS 1) zu erteilen (vgl. § 95 Abs. 10 Satz 2 GVGA). Dabei muss der Gerichtsvollzieher mit strenger Unparteilichkeit verfahren. Er darf insbesondere den Zuschlag nicht zugunsten eines Bieters übereilen. Ein Meistgebot liegt vor, wenn aufgrund des vorherigen Gebots ein Übergebot abgegeben und zugelassen wird.
2.2 Internetversteigerung (Abs. 1 Satz 2)
Rz. 9
Mit der Fassung von Abs. 1 mit Wirkung zum 5.8.2009 wurde die Vorschrift an die Erfordernisse bei der Internetversteigerung angepasst. Die in S. 1 vorgesehene Erteilung des Zuschlags nach dreimaligem Aufruf passt nicht auf den Verfahrensablauf bei der Internetversteigerung. Vor diesem Hintergrund ist in Satz 2 festgelegt, dass bei der Internetversteigerung der Zuschlag der Person erteilt ist, die am Ende der Versteigerung das höchste zulässige Gebot, d. h. wenigstens das nach § 817a ZPO zu erreichende Mindestgebot, abgegeben hat. Diese Person ist über den Zuschlag zu unterrichten (Satz 2 Halbs. 2).
2.3 Gebotsabgabe/Zuschlag/Wirkungen
Rz. 10
Abgegebene Gebote (zur Legaldefinition des Mi...