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Gold- und Silbersachen dürfen weder unter dem Mindestgebot des Abs. 1 Satz 1 noch unter ihrem Gold- oder Silberwert (Edelmetallwert; Schätzung durch Sachverständigen nach § 813 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zugeschlagen werden. Der Zuschlag ist nur dann zulässig, wenn der höhere der beiden Werte erreicht wird (Abs. 3 Satz 1). Das gilt auch für den Fall des freihändigen Verkaufs, den der Gerichtsvollzieher ohne eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts nach § 825 ZPO vornehmen darf, wenn ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben ist (Abs. 3 Satz 2; §§ 95 Abs. 5, 97 GVGA).

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