Rz. 6

Haben die Wertpapiere im Inland einen Börsen- oder Marktpreis, so hat der Gerichtsvollzieher sie "aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen" (1. Alternative; § 105 Abs. 1 GVGA). Börsenpreis ist der jeweilige amtliche Kurs eines an der Börse zum Handel zugelassenen Papiers, Marktpreis der am inländischen Handelsplatz festgelegte Ankaufspreis eines Papiers. Der Gerichtsvollzieher hat umgehend festzustellen, ob ein Börsen- oder ein Marktpreis besteht. Die Verwertung (Verkauf) hat umgehend zu erfolgen; Spekulationen sollen verhindert werden. Der "Verkauf aus freier Hand" ist ein dem öffentlichen Recht zuzuordnender Vorgang, kein privatrechtliches Rechtsgeschäft. Der Eigentumserwerb vollzieht sich öffentlich-rechtlich ohne Rücksicht auf den guten Glauben des Erwerbers. Es gilt der Gewährleistungsausschluss des § 806 ZPO (Musielak/Becker, § 820 Rn. 6). Bei den Inhaberpapieren geht das verbriefte Recht mit der Übergabe des Papiers auf den Ersteher über (vgl. § 105 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GVGA). Bei Namenspapieren stellt der Gerichtsvollzieher die zum Rechtsübergang erforderlichen Erklärungen aus (§ 822 ZPO; § 105 Abs. 2 Satz 3, 4 GVGA). Der Verkauf darf – falls das Vollstreckungsgericht es nicht abweichend angeordnet hat – nur gegen Barzahlung erfolgen. Soll der freie Verkauf durch eine Bank oder einen Finanzmakler erfolgen, bedarf es der Anordnung des Vollstreckungsgerichts (§ 825 ZPO). Die Veräußerung und Übertragung der Rechte durch die ausgewählte Person erfolgt alsdann nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts.

 

Rz. 7

Haben die Wertpapiere keinen Börsen- oder Marktpreis, sind sie vom Gerichtsvollzieher wie körperliche Sachen nach den hierfür geltenden allgemeinen Bestimmungen zu öffentlich versteigern (2. Alternative; § 105 Abs. 1 GVGA). Es gilt deshalb § 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich des Mindestgebots. Zur Schätzung ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen (§ 813 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

Rz. 8

Ein gepfändeter Inhaberscheck – auch Verrechnungsscheck – wird dadurch verwertet, dass der Gerichtsvollzieher den Scheck der bezogenen Bank zur Einlösung vorlegt und den so erlangten Betrag, abzüglich etwaiger Vollstreckungskosten, dem Gläubiger abliefert (LG Göttingen, NJW 1983, 635).

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