1 Grundsatz – Zweck
Rz. 1
Die Vorschrift will die Verwertung von Namenspapieren erleichtern.
Namenspapiere sind solche Wertpapiere, die auf eine namentlich bezeichnete Person lauten. Diese kann das in dem Papier verbriefte Recht durch Abtretung und Übergabe des Papiers oder durch Indossament übertragen (Zöller/Herget § 822 Rn. 1; vgl. § 821 Rz. 3). Es genügt daher hinsichtlich des freien Verkaufs sowie der Versteigerung die Aushändigung des Papiers an den Erwerber nicht, um diesen als Eigentümer und neuen Forderungsberechtigten zu legitimieren.
2 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers
Rz. 2
Da der Schuldner die erforderlichen Erklärungen i. d. R. nicht – jedenfalls nicht freiwillig – abgeben wird, sieht die Vorschrift zur Vereinfachung vor, dass der Gerichtsvollzieher an Stelle des Schuldners tätig werden darf. Er darf dies jedoch nur nach Ermächtigung durch das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger; § 20 Nr. 17 RpflG; § 105 Abs. 3 Satz 1 GVGA). Dem Antrag sind der Schuldtitel und das Pfändungsprotokoll beizufügen (zum Inhalt des Indossaments und der Abtretungserklärung vgl. Zöller/Herget § 822 Rn. 1.; zum Antrag vgl. Muster Rz. 5).
Umstritten ist, wer zur Antragstellung ermächtigt ist. Richtigerweise kann der Umschreibungsantrag sowohl durch den Gerichtsvollzieher selbst, als auch durch den Gläubiger als "Herrn des Verfahrens" gestellt werden (MünchKomm/ZPO-Gruber § 822 Rn. 3). Die Gegenauffassung (Zöller/Herget, § 822 Rn. 1), die lediglich dem Gläubiger selbst oder durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers das Antragsrechts zugesteht, übersieht, dass die bezweckte Erleichterung der Verwertung gepfändeter Namenspapiere nur dadurch erreicht werden kann, indem der Gerichtsvollzieher von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen einen solchen Antrag stellt.
3 Rechtsbehelfe
Rz. 3
Gegen den Beschluss des Gerichts ist die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 793, 567ff. ZPO) gegeben. Die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers können mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) angegriffen werden.
4 Kosten – Gebühren
Rz. 4
Der Ermächtigungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit insoweit keine gesonderte Gebühr. Sie ist mitvergütete Nebentätigkeit zum freien Verkauf bzw. zur Versteigerung (KV Nr. 300 als Anlage zu § 9 GvKostG). Die Auslagen bestimmen sich hier ebenfalls nach dem KV als Anlage zu § 9 GvKostG. Wird der Rechtsanwalt im Rahmen eines erteilten Vollstreckungsauftrages tätig, so wird die Tätigkeit für den Antrag nach § 822 ZPO nicht gesondert vergütet; sie wird vielmehr abgegolten mit der bereits zu 0,3 entstandenen Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG VV (vgl. § 19 RVG). Wird der Rechtsanwalt hingegen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsmandats erstmalig mit einem Antrag nach § 822 ZPO beauftragt, so fällt hierfür eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV an (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).
5 Muster – Antrag auf Umschreibung von Namenspapieren
Rz. 5
An das Amtsgericht
- Vollstreckungsgericht -
Az.: ...
Antrag auf Umschreibung von Namenspapieren
In der Zwangsvollstreckungssache
X ./. Y
zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich,
den Gerichtsvollzieher nach § 822 ZPO zu ermächtigen, die Umschreibung der Namensaktie (nähere Bezeichnung) auf ... zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen anstelle des Schuldners abzugeben.
Begründung
Der Gerichtsvollzieher ... hat laut Pfändungsprotokoll vom ..., DRNr. ..., beim Schuldner eine Namensaktie der ... AG über EUR ... (Nr. ...) gepfändet. Da die Namensaktie nicht auf einem anderen Wege verwertet werden kann, ist dem Antrag stattzugeben.
Vollstreckungstitel und Abschrift des Pfändungsprotokolls füge ich als Anlage bei.
gez. Rechtsanwalt