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Während die Pfändung ungetrennter Früchte vor der Reife zulässig ist (vgl. § 810 Abs. 1 ZPO), ordnet die Norm ausdrücklich an, dass eine Verwertung erst nach der Reife zulässig ist. Ausnahme: Gläubiger und Schuldner sind sich einig oder nach Maßgabe der Vorschrift § 825 ZPO erfolgt die Zulassung durch eine anderweitige Verwertung durch das Vollstreckungsgericht.

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