Rz. 3

Die Verwertung kann allerdings vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen. Hierüber entscheidet der Gerichtsvollzieher, ggf. nach Anhörung eines Sachverständigen, insbesondere mit Rücksicht darauf, auf welche Weise voraussichtlich ein höherer Erlös zu erzielen ist. Nach diesem Gesichtspunkt entscheidet er auch, ob die Versteigerung im Ganzen oder in einzelnen Teilen geschehen soll (§ 103 Abs. 1 GVGA).

3.1 Versteigerung vor Aberntung

 

Rz. 4

Sollen die reifen Früchte vor ihrer Aberntung versteigert werden, so soll der Gerichtsvollzieher den Termin in der Regel an Ort und Stelle abhalten (§ 103 Abs. 2 Satz 1 GVGA). In diesem Fall wird der Ersteher mit der Übergabe Eigentümer (Zöller/Herget; § 824 Rn. 2), nicht erst mit der Trennung. Eine Übergabe kann auch durch Besitzverschaffung mit der Gestattung der Aberntung erfolgen (Zöller/Herget, § 824 Rn. 2 m. w. N.; Noack, Rpfleger 1969, 177).

3.2 Versteigerung nach Aberntung

 

Rz. 5

Sollen die Früchte nach der Trennung versteigert werden, so lässt sie der Gerichtsvollzieher durch eine zuverlässige Person abernten (§ 103 Abs. 2 Satz 2 GVGA). Hierbei ist es nicht ausgeschlossen, dass er hierfür auch den Schuldner wählt. Die Auslagen (Nr. 700 KV GVKostG; ggf. Vorschusspflicht des Gläubigers; vgl. § 4 GVKostG) für die Aberntung vereinbart der Gerichtsvollzieher im Voraus. Er beaufsichtigt die Aberntung soweit es erforderlich ist, um den Ertrag der Ernte mit Sicherheit festzustellen. Er sorgt auch dafür, dass die Ernte bis zur Versteigerung sicher untergebracht und verwahrt wird (§ 103 Abs. 2 Satz 6 GVGA). Der Ersteher wird mit Ablieferung der zugeschlagenen getrennten Früchte Eigentümer (Zöller/Herget, § 824 Rn. 3).

In den Versteigerungsbedingungen ist zu bestimmen, innerhalb welcher Zeit der Käufer die Früchte von dem Grund und Boden wegzuschaffen hat. Hierbei ist zu beachten, dass der Erlös erst ausgezahlt werden darf, wenn die Früchte weggeschafft sind oder die für ihre Fortschaffung bestimmte Frist verstrichen ist (§ 103 Abs. 3 GVGA).

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