Rz. 2

Der Anwendungsbereich der Regelung statuiert folgende Voraussetzungen:

  • eine wirksame Sachpfändung gem. § 808 ZPO,
  • die Versteigerung führt nicht zum Erfolg bzw. entspricht einem Ergebnis, dass durch Versteigerung nicht zu erzielen ist (LG Freiburg, DGVZ 1982, 186; LG Koblenz, MDR 1981, 236). Insbesondere wenn der Zuschlag wegen Nichterreichens des Mindestgebots (§ 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu versagen ist, hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger anheim zu geben, einen Antrag nach § 825 ZPO zu stellen (vgl. § 95 Abs. 4 Satz 2 GVGA).
 

Rz. 3

Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn aufgrund besonderer, außerhalb der beeinflussbaren Sphäre des Schuldners liegender Umstände die Verwertung nach §§ 814ff. ZPO nicht möglich ist, jedoch nach § 825 ZPO eine andere Verwertungsmöglichkeit mit großer Wahrscheinlichkeit zur schnellen, vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt (LG Oldenburg, NJW 1969, 2243). Eine beantragte Abnahme der Vermögensauskunft aufgrund zuvor erteilter Fruchtlosigkeitsbescheinigung scheidet daher aus. Insoweit stellt die Regelung eine Ausnahme zu den §§ 814ff. ZPO dar (LG Freiburg, DGVZ 1982, 186).

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