Rz. 22
Soweit es um Teilzahlungsgeschäfte (§ 506 Abs. 3 BGB) geht, regelt § 508 Satz 5 BGB den Rücktritt:
Zitat
1Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. 2Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. 3Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. 4Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. 5Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. 6 Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.
Rz. 23
Probleme entstehen im Anwendungsbereich bei Verbrauchern. Ein Schutz dieser Gruppe darf durch die anderweitige Verwertung nicht umgangen werden.
Der Abzahlungskäufer gerät mit zwei aufeinander folgenden Raten in Zahlungsverzug; eine Nachfristsetzung des Abzahlungsverkäufers bleibt erfolglos. Daraufhin erwirkt der Abzahlungsverkäufer gegen den Käufer wegen des Restkaufpreises einen Zahlungstitel und vollstreckt in die Abzahlungssache. Der Abzahlungsverkäufer (= Gläubiger) soll nun nicht durch eine Verwertung – gleich, ob nach §§ 814 ff. ZPO, oder nach § 825 ZPO – den Verbraucherschutz nach § 508 BGB umgehen können. Deshalb greift die dort enthaltene Rücktrittsvermutung ein. Die Verwertung der Abzahlungssache ist daher als Rücktritt durch "Wiederansichnehmen" i. S. d. § 508 Satz 5 BGB anzusehen (BGHZ 39, 97 = NJW 1963, 763).
Rz. 24
Umstritten ist, wie dieser Schutz durchzusetzen ist, wenn der Gläubiger nach § 825 ZPO die Eigentumszuweisung an sich beantragt:
Vereinzelt wird vertreten, die Zuweisung sei hier unzulässig (z. B. LG Krefeld, MDR 1964, 1013). Nach a.A. soll die Zuweisung nur dann zu versagen sein, wenn Ansprüche des Schuldners, die im Verfahren nach § 825 ZPO zu berücksichtigen seien, die Ansprüche des Gläubigers zu übersteigen drohten (z. B. LG Bielefeld, MDR 1970, 337). Nach h. M. ist die Einwendung des Schuldners, ihm seien die bereits geleisteten Kaufpreisraten zurückzuzahlen, eine materielle Einwendung, die der Schuldner nur mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen kann, der Gerichtsvollzieher also nicht zu berücksichtigen hat (vgl. z. B. OLG München, MDR 1969, 60; LG Berlin, MDR 1974, 1025; Musielak/Becker, § 825 Rn. 8 m. w. N.; Musielak/Lackmann, § 767 Rn. 37).
Rz. 25
Streitig ist weiterhin, zu welchem Zeitpunkt die Rücktrittsfiktion eintritt. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist noch nicht die Pfändung der Sache, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Sache belässt (BGH, WM 1962, 1263 = BGHZ 38, 26). Streitig ist zudem, ob auf den Besitzverlust bei Wegnahme oder Abholung durch den Gerichtsvollzieher oder den Antrag des Kreditgebers (Musielak/Becker, § 817 Rn. 8 m. w. N.) oder stattdessen nach wohl h. M. zum Schutz des Kreditgebers erst auf die Verwertung der Sache (§§ 817, 825 ZPO; BGHZ 39, 97 = NJW 1963, 763).