Rz. 3
Um die Anschlusspfändung zu bewirken, "genügt" die Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die schon gepfändeten Sachen für seinen Auftraggeber gleichfalls pfändet. Hieraus folgt, dass auch eine Erstpfändung gem. § 808 ZPO möglich ist. Die Erklärung ist unter genauer Zeitangabe in das Pfändungsprotokoll (§ 762 ZPO) aufzunehmen. War die Erstpfändung von einem anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zuzustellen. Die Anschlusspfändung ist dann mit der sie vollziehenden Erklärung bewirkt. Hat derselbe Gerichtsvollzieher die erste Pfändung und die Anschlussprüfung bewirkt, so muss er sicherstellen, dass bei der weiteren Bearbeitung, insbes. bei der Versteigerung, keine der Pfändungen übersehen werden kann. So muss der Gerichtsvollzieher besonders darauf achten, dass Pfändungspfandrechte ruhender Vollstreckungen nicht gefährdet werden. Er vergewissert sich deshalb, dass die erste Pfändung eine wirksame Verstrickung herbeigeführt hat und dass diese noch besteht. Hierzu muss der Gerichtsvollzieher das Protokoll der Erstpfändung einsehen. Die Pfändung ist ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob sich nach Befriedigung der Gläubigeransprüche der Erstpfändung und der Kosten der ersten Vollstreckung noch ein Überschuss erwarten lässt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Befriedigung des Gläubigers aus anderen Pfandstücken nicht erlangt werden kann, sie vom Gläubiger ausdrücklich verlangt wird oder die Befriedigung – aus besonderen Gründen – zweckentsprechend erscheint als die Pfändung anderer, noch nicht gepfändeter Sachen (§ 116 Abs. 4 GVGA). Liegen Vorpfändungen in einer Höhe vor, die den Wert der gepfändeten Sache nahezu erreichen und ist mit erheblichen Verwahrkosten zu rechnen, so ist der Gerichtsvollzieher, der eine Anschlusspfändung ausbringen will, verpflichtet, dem Gläubiger möglichst noch vor der Ausführung der Anschlusspfändung, spätestens jedoch mit der Übersendung des Pfändungsprotokolls mitzuteilen, in welcher konkreten Höhe vorgehende Pfändung ausgebracht, welche Verwahrkosten ggf. schon entstanden sind und noch entstehen werden und welchen Rang die Anschlusspfändung hat. Beachtet er dies nicht, liegt eine unrichtige Sachbehandlung i. S. d. § 7 GvKostG vor, was dazu führt, dass entstandenen Verwahrkosten außer Ansatz zu bleiben haben (LG Frankfurt am Main, 21.2.1989, 2/9 T 917/88 – Juris).
Rz. 4
Die Vornahme einer Anschlusspfändung kann auch vor verschlossener Tür erfolgen, wenn weder der Schuldner noch eine Ersatzperson angetroffen wird. Denn gem. §§ 758, 759 ZPO ist eine Vollstreckungshandlung auch in Abwesenheit des Schuldners ebenso zulässig wie die Öffnung verschlossener Türen (LG Braunschweig, DGVZ 1962, 139; AG Bremen, DGVZ 1971, 4; AG Fürth, DGVZ 1977, 14; a. A. AG Elmshorn, DGVZ 1992, 46 wenn gepfändete Sachen nicht mehr bei dem Schuldner vorhanden, sondern bereits in der Pfandkammer sind).