Rz. 5
Für die Neugläubiger wird durch die Anschlusspfändung ein selbstständiges Pfändungspfandrecht gem. § 804 Abs. 1 ZPO begründet (§ 804 Abs. 3 ZPO). Hieraus ergibt sich für den nachrangigen Gläubiger ein Anspruch auf Befriedigung aus einer vorgenommenen Verwertung. Eine Zuteilung aus dem Erlös erfolgt jedoch nur aus dem Teil, der nach Deckung des Anspruchs aus dem vorgehenden Recht verbleibt (vgl. § 116 Abs. 6 Satz 2 GVGA). Stellt sich heraus, dass die vorrangige erste Pfändung unwirksam ist, erhält die Anschlusspfändung den Rang der Erstpfändung. Die Stundung seitens eines der Gläubiger oder die Einstellung des Verfahrens ggü. einem der Gläubiger hat auf die Fortsetzung der Vollstreckung für die anderen Gläubiger keinen Einfluss (§ 116 Abs. 7 GVGA). Jeder Gläubiger einer Anschlusspfändung ist berechtigt, die Zwangsvollstreckung selbstständig weiter zu betreiben. Werden gepfändete Gegenstände auf Betreiben eines Anschlussgläubigers versteigert, während die Vollstreckung des vorgehenden Gläubigers ruht, so steht der Erlös nach Abzug der Versteigerungsgebühren (§ 118 Abs. 3 GVGA, § 15 Abs. 1 GvKostG) dem im Range vorgehenden Gläubiger zu. Die Auslagen der Versteigerung hat der Anschlussgläubiger als Antragsteller zu tragen (AG Aschaffenburg, DGVZ 1977, 142).
Rz. 6
Wird die Vollstreckung fortgesetzt, so ist der Gläubiger, der gestundet hat oder demgegenüber die Vollstreckung eingestellt ist, zur Wahrung seiner Interessen ohne Verzug zu benachrichtigen. Der auf diesen Gläubiger entfallende Betrag ist zu hinterlegen: Im Fall der Einstellung unter Vorbehalt einer anderweitigen Überweisung, falls der Anspruch des Gläubigers ganz oder teilweise wegfallen sollte. Im Fall der Stundung bedarf es beim Einverständnis des Schuldners mit der Zahlung nicht der Hinterlegung, sofern sie nicht aus anderen Gründen zu erfolgen hat. Stellt sich heraus, dass bei der Erlösverteilung die erste Pfändung übergangen wurde, so besteht gegen den Gläubiger der Anschlusspfändung ein Bereicherungsanspruch gem. §§ 812 BGB, ggf. Amtshaftungsansprüche gegen den Staat.
Rz. 7
Ist derselbe Gegenstand im Verwaltungsvollstreckungsverfahren oder zur Beitreibung von Abgaben oder durch den Gerichtsvollzieher für andere Auftraggeber gepfändet, so sind die besonderen Bestimmungen zu beachten, die hierfür in Betracht kommen (§ 6 JBeitrO, die noch anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften, §§ 307, 308 AO). Ist die erste Pfändung im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfolgt, so hat der Gerichtsvollzieher bei einer folgenden Vollstreckung nach der ZPO die Form der Erstpfändung (§ 808 ZPO; § 116 Abs. 9 GVGA) zu wählen.