Rz. 5

Die Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt für alle beteiligten Gläubiger (§§ 827 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 116 Abs. 6 Satz 1 GVGA). Reicht der Erlös zur Deckung sämtlicher Forderungen nicht aus, so ist er nach der Reihenfolge der Pfändungen zu verteilen (§ 116 Abs. 6 Satz 2 GVGA). Dabei sind – vorbehaltlich des § 15 Abs. 3 Satz 3 bis 4 GvKostG – zunächst die Kosten des § 15 GvKostG aus dem Erlös zu entnehmen. Der Resterlös wird sodann nach § 117 Abs. 4 Satz 2 GVGA quotal verteilt (vgl. § 118 Abs. 3 GVGA). Verlangt ein Gläubiger ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger eine andere Art der Verteilung, so ist durch den Gerichtsvollzieher eine Hinterlegung vorzunehmen (§ 827 Abs. 2 ZPO, § 117 Abs. 5 Satz 3 GVGA). Die Hinterlegung hat der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. Welches Vollstreckungsgericht zuständig ist (§ 764 Abs. 2 ZPO), bestimmt sich nach dem Gerichtsvollzieher, auf den die Anträge gem. Abs. 1 übergegangen sind. Der Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Dokumente beizufügen, d. h. Schuldtitel und sonstige Zwangsvollstreckungsunterlagen nebst Annahmeverfügung und Hinterlegungsschein des Hinterlegungsgerichts.

 

Rz. 6

Die Pfändungsgläubiger haben ihre Rechte bei Hinterlegung vorrangig im Verteilungsverfahren nach den §§ 872ff. ZPO wahrzunehmen, wobei einem Vollstreckungsgläubiger nach ungerechtfertigter Zwangsvollstreckung eines anderen Gläubiger bereicherungsrechtliche Ansprüche nach den §§ 812ff. BGB verbleiben (OLG Oldenburg, OLGZ 1992, 488 = NdsRpfl 1992, 175).

 

Rz. 7

Bei Teilzahlungsvereinbarung ist zu beachten, dass der Gerichtsvollzieher Tilgungsbeträge für jeden Gläubiger gesondert bestimmen muss. Jeder der genannten Gläubiger ist Erstgläubiger. Gläubiger, die erst nach diesem Zeitpunkt Vollstreckungsaufträge erteilen, sind nachrangig zu behandeln. Eine Pfändung der Teilzahlungsbeträge zu ihren Gunsten ist dann unzulässig (LG Wiesbaden, DGVZ 2002, 73 f.). Hat ein Schuldner freiwillig an den Gerichtsvollzieher einen Geldbetrag gezahlt, kann er auch bestimmen, an welchen seiner verschiedenen Gläubiger die Summe auszuzahlen ist. Hat der Schuldner dies getan, kommt eine anteilsmäßige Aufteilung der Summe an weitere Gläubiger nicht in Betracht. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass zum Zeitpunkt einer Ratenzahlungsvereinbarung (mit dem nach Willen des Schuldner bevorrechtigten Gläubiger) bereits mehrere Vollstreckungsaufträge vorlagen (AG Eltville, DGVZ 2001, 122 f.). Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen, da der Schuldner auf diese Weise die Pfändungsreihenfolge umgehen kann. Dies kann er nur gem. § 366 BGB, indem er außerhalb der Zwangsvollstreckung leistet (vgl. § 117 Abs. 5 GVGA). Pfändet hingegen der Gerichtsvollzieher einen vom Schuldner per Scheck gezahlten Betrag und verteilt er die Schecksumme – entgegen der Tilgungsbestimmung des Schuldners – an mehrere Gläubiger, statt die Summe an nur einen Gläubiger auszuzahlen, so besteht keine Verpflichtung zur Herausgabe des Vollstreckungstitels, da es zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht gekommen ist (AG Fürth, DGVZ 1992, 78).

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