Rz. 8
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Vollstreckungsschuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13 bis 19 ZPO) hat (Abs. 2 Halbs. 1). § 764 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme stattfinden soll, ist wegen der speziellen Bestimmung des Abs. 2 nicht einschlägig (OLG Jena 2001, 62 = InVo 2001, 256).
Rz. 9
Eine Inhaftierung begründet keinen Wohnsitz (OLGR Oldenburg 1997, 59). Ist der Schuldner unbekannt verzogen, richtet sich die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nach seinem letzten Wohnsitz (LG Hamburg, Rpfleger 2002, 467; LG Halle, Rpfleger 2002, 467). Hat der Schuldner in der Bundesrepublik keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig (Abs. 2 Halbs. 2), in dessen Bezirk der Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) seinen Wohnsitz hat (§ 23 Satz 2 ZPO), und, wenn für die Forderung eine Sache als Sicherheit haftet, wahlweise auch der Ort, wo sich die Sache befindet (§ 23 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Dies ist das Gericht, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Schuldners befindet (LG Frankfurt/Main, FoVo 2017, 75) bzw. das Gericht der belegenen Sache (Drittschuldnergericht). Forderungen sind dort belegen, wo der Drittschuldner seinen Firmensitz hat (LG Hagen, Beschluss v. 16.1.2008 – 3 T 377/07, 3 T 405/07 – Juris) und, wenn für die Forderung eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet (§ 23 Satz 2; Ort der belegenen Sache). Der Gerichtsstand des Vermögens setzt voraus, dass die Partei Gegenstände besitzt, die dem Vollstreckungszugriff unterliegen (vgl. BGH, NJW 1993, 2684 = WM 1993, 1109 = ZIP 1993, 1000 = DB 1993, 2020 = MDR 1994, 1146 = ZAP EN-Nr. 579/93), was dann nicht der Fall ist, wenn das Vermögen der sachlichen Immunität unterliegt (OLG Frankfurt am Main, OLGR 1999, 147 = IPRax 1999, 461 = RIW 1999, 461). Soweit der Gläubiger zwischen mehreren Gerichtsständen die Wahl hatte, ist eine Abgabe an ein anderes Gericht dann nicht mehr möglich, wenn er sein Wahlrecht mit der an das ausgewählte Gericht adressierten Antragsschrift ausgeübt hatte. Die (einmal) getroffene Wahl ist für das Verfahren endgültig und unwiderruflich (PfälzOLG, Zweibrücken, InVo 1999, 320 = JurBüro 1999, 553 = Rpfleger 1999, 499). Wenn es an einem eindeutig satzungsmäßig bestimmten Sitz fehlt, greift § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein, wonach der Ort als Sitz gilt, wo die Verwaltung geführt wird (AG Charlottenburg, FoVo 2018, 15; OLG Bamberg, Beschluss v. 4.4.2017, 8 SA 11/17). Bei einer im Handelsregister eingetragenen Firma richtet sich daher die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Registereintragung.
Rz. 10
War die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an eine GbR als Drittschuldnerin an deren Geschäftssitz erfolglos, so kann die Zustellung auch an die Privatanschrift des Gesellschafters erfolgen. Da der Drittschuldner weiter ausreichend erkennbar ist, ist eine bloße Adressenänderung keine Veränderung in der Rechtsperson des Drittschuldners (AG Miesbach, JurBüro 2006, 441).
Rz. 11
Die Zuständigkeitsregelung gilt auch dann, wenn eine Partei kraft Amtes (Insolvenz-, Nachlass- oder Zwangsverwalter sowie Testamentsvollstrecker) Vollstreckungsschuldner ist. Maßgebend ist der Wohnsitz der Partei kraft Amtes, nicht z. B. der des Gemeinschuldners oder der Erben (BGHZ 88, 331 = WM 1983, 1357 = ZIP 1984, 82 = JurBüro 1984 = MDR 1984, 201 = NJW 1984, 739 = ZZP 98, 86). Nach h. M. (vgl. Zöller/Stöber, § 828 Rn. 2 m. w. N.) gilt das schließlich auch für den Nachlasspfleger (a. A. LG Berlin, JR 1954, 464). Sind nach dem zu vollstreckenden Titel mehrere Schuldner mit unterschiedlichen Gerichtsständen vorhanden, so muss bei der Vollstreckung gegen jeden der Schuldner das für diesen zuständige Amtsgericht angerufen werden. Steht die zu pfändende Forderung mehreren Schuldnern mit Wohnsitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken gemeinschaftlich (nach Bruchteilen oder auch zur gesamten Hand) zu, so ist das zuständige Vollstreckungsgericht auf Antrag von dem gemeinschaftlichen höheren Gericht gemäß § 36 Nr. 3 ZPO zu bestimmen (BayObLG, Rpfleger 1983, 288).
Rz. 12
Die Regelung gilt auch, wenn ein Leistungsbezieher nach dem SGB II sich dagegen wendet, dass der Leistungsträger Leistungen aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Gläubiger überweist. Rechtsschutz ist beim Vollstreckungsgericht gemäß § 828 Abs. 2 ZPO zu suchen. Der Sozialrechtsweg ist nicht eröffnet (Bayerisches LSG, Beschluss v. 1.4.2011, L 7 AS 843/10 B – Juris).
Die Vollstreckung von Geldforderungen aus einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts richtet sich nach § 198 Abs. 1 SGG i. V. m. § 882a ZPO. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist nach §§ 198 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 764, 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24.7.2012, L 18 AS 1772/12 B ER; SG Magdeburg, Beschluss v. 17.3.2017, S 11 AS 3642/16 ER).
Rz....