Rz. 76
Nach der Zustellung an den Drittschuldner stellt der Gerichtsvollzieher von Amts wegen den Pfändungsbeschluss mit einer beglaubigten Abschrift der Urkunde über die Zustellung an den Drittschuldner – im Fall der Zustellung durch die Post mit einer beglaubigten Abschrift der Postzustellungsurkunde – auch ohne besonderen Auftrag sofort dem Schuldner zu. Ersatzzustellung an den Drittschuldner ist möglich. § 178 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen (LG Siegen, JurBüro 1995, 161; Zöller/Herget, § 829 Rn. 15). Muss die Zustellung im Ausland bewirkt werden, so geschieht sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 ZPO). Da die Zustellung an den Schuldner kein Wirksamkeitserfordernis der Pfändung ist (BGH, NJW 2000, 730 = BB 2000, 216 = MDR 2000, 297 = LM BGB § 675 Nr 269 (4/2000) = NZA 2000, 214 = DB 2000, 871 = AP Nr 4 zu § 275 BGB = BGHR BGB § 675 Anwaltshaftung 25 = VersR 2001, 59 = GI 2001, 169 = EBE/BGH 2000, BGH-Ls 29/00 = BRAK-Mitt 2000, 75 = FA 2000, 85; RG JW 1900, 426), ist dies möglich. Zustellungsmängel haben insoweit deshalb auch keinerlei Einfluss auf die Pfändung. Die Zustellung an den Schuldner unterbleibt, wenn eine öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) erforderlich ist. Zum Nachweis für die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung genügt beim Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnsitzes des Schuldners zuständigen Einwohnermelde- oder Postamts (BGH, NJW 2003, 1530 = WM 2003, 653 = ZInsO 2003, 271 = ZVI 2003, 158 = Rpfleger 2003, 307 = BGHReport 2003, 563 = MDR 2003, 708 = KKZ 2003, 169 = JurBüro 2003, 442 = KTS 2003, 467 = BB 2003, 760 = NJ 2003, 366 = EzFamR aktuell 2003, 197 = ProzRB 2003, 208).
Rz. 77
Ist auf ausdrückliches Verlangen des Gläubigers die Zustellung an den Schuldner erfolgt, bevor die Zustellung an den Drittschuldner stattgefunden hat oder ehe die Postzustellungsurkunde dem Gerichtsvollzieher zugegangen ist, so stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Abschrift der Zustellungsurkunde nachträglich zu.
Rz. 78
War der Schuldner im Rechtsstreit durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so muss an diesen – nicht an den Schuldner persönlich – zugestellt werden (§ 172 ZPO). Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn dem Vollstreckungsgericht oder dem Gerichtsvollzieher zweifelsfrei bekannt ist, dass die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten erloschen ist (Stöber, Rn. 540). Für den bei dem Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt gilt keine Ausnahme. Ersatzzustellung an den Drittschuldner ist jedoch möglich. § 178 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen (LG Siegen, JurBüro 1995, 161; Zöller/Stöber, § 829 Rn. 15).