Rz. 169
Oft tritt ein Insolvenzverfahren mit einem Zwangsverwaltungsverfahren zusammen. Hier ist § 110 InsO zu beachten. Danach gilt: Hat der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem 15. Tag des Monats erfolgt, ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam (§ 110 Abs. 1 InsO). Eine Verfügung in diesem Sinne ist vor allem die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die mittels Zwangsvollstreckung z. B. durch Pfändung erfolgt (§ 110 Abs. 2 InsO). Der Insolvenzverwalter muss daher prüfen, ob die Erlöse aus dem Einzug von Miet- und Pachtzinsforderungen in die Insolvenzmasse fallen. Ist dies der Fall, führt dies stets dazu, dass die Erlöse Teil der Insolvenzmasse sind. Der Insolvenzverwalter kann daher bis zur Anordnung der Beschlagnahme im Zwangsverwaltungsverfahren Mieten einziehen und muss diese nicht an die Grundpfandgläubiger oder sonstige Immobiliargläubiger abführen. Mit dieser Beschlagnahme fallen hingegen offene Mietforderungen, die nicht bereits älter als ein Jahr sind, in das grundpfandrechtliche Absonderungsrecht und werden vom Verwalter eingezogen (Schmidt/Büchler, InsBüro 2007, 293).
Rz. 170
Oftmals sind Grundpfandrechte mit einer Abtretung der Miet- und Pachtzinsforderungen an die Grundpfandgläubiger kombiniert. Diese Forderungsabtretung ist stets unanfechtbar, da die Zuordnung der Miet- und Pachtzinsforderung zum Haftungsverband eine Gläubigerbenachteiligung ausschließt (BGH, ZInsO 2006, 1321; Schmidt/Büchler, InsBüro 2007, 293). Folge: Mit Verfahrenseröffnung fallen die Forderungen so lange in die Masse, bis die Zwangsverwaltung angeordnet wird. Die Erlöse aus dem Einzug der abgetretenen Forderungen sind daher gemäß §§ 170 f. InsO an den Grundpfandgläubiger abzuführen, bis die Wirksamkeit der Miet- und Pachtzinsabtretung nach § 110 InsO erlischt. Unzulässig ist die Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen durch Immobiliargläubiger nach Insolvenzeröffnung (BGH, ZInsO 2006, 873). Folge: Vorher ausgebrachte Pfändungen werden mit der Verfahrenseröffnung unwirksam. Einziger Ausweg zur Sicherung der Mieten für Grundschuldgläubiger: frühzeitiger Antrag zur Zwangsverwaltung.
Rz. 171-176
(unbesetzt)