1 Grundsatz – Zweck

 

Rz. 1

Die Vorschrift bestimmt, wie bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung des Gläubigers die Pfändung (§ 803 Abs. 1 ZPO) einer Geldforderung des Schuldners gegen einen Dritten (Drittschuldner) zu vollziehen ist. Im Gegensatz zur Mobiliarvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher besteht bei der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen ein Dreiecksverhältnis: Der Gläubiger greift auf eine Forderung zu, die dem Schuldner gegen einen Dritten (Drittschuldner) zusteht. Mit dieser Pfändung erlangt der Gläubiger ein Pfandrecht an der Geldforderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner (§ 804 Abs. 1 ZPO). Die Verwertung erfolgt dann mit Überweisung (§ 835 ZPO) oder auch anderweitig (§ 844 ZPO). Besonderheiten gelten für die Pfändung der durch eine Hypothek gesicherten Forderung (§§ 830, 830a ZPO), derjenigen aus einem Wechsel oder aus anderen indossablen Papieren (§ 831 ZPO). Auch die Pfändung von Forderungen gegen mehrere Drittschuldner in einem Pfändungsbeschluss ist geregelt.

2 Begriff der Geldforderung

 

Rz. 2

Unter einer Geldforderung ist die Forderung auf Leistung einer Geldsumme zu verstehen. Sie ist darauf gerichtet, dass Geld in bestimmter Menge gezahlt, d. h. übereignet oder überwiesen wird. Es wird hierbei nur der summenmäßig bestimmte Wert geschuldet.

 

Rz. 3

Geldforderungen können aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen stammen und auf Zahlung in in- oder ausländischer Währung gerichtet sein (OLG Düsseldorf, NJW 1988, 2185). Insoweit differenziert die Vorschrift des § 829 ZPO nicht: Ist die Geldforderung im Einzelfall überhaupt pfändbar und richtet sich die Zwangsvollstreckung nach den Regeln der Zivilprozessordnung, dann finden die §§ 829 ff. ZPO Anwendung.

 

Rz. 4

Von den Geldschulden abzugrenzen sind

  • die Geldstückschuld, bei der ein bestimmtes Münzstück geschuldet ist. Sie ist Sachschuld;
  • die eigentliche (oder echte) Geldsortenschuld, bei der eine gewisse Anzahl (Menge) bestimmter Geldsorten, z. B. zehn verschiedene Münzen, geschuldet wird. Auch sie ist eine reine Sachschuld.
 

Rz. 5

Beide "Sachschulden" sind nach den §§ 883, 884 ZPO zu vollstrecken. Wegen einer Geldforderung kann der Gläubiger, dessen Schuldner seinerseits von einem Dritten (Drittschuldner) eine Geldstück- oder Geldsortenschuld fordern kann, in eine solche Sachschuld nach §§ 846 ff. ZPO vollstrecken.

 

Rz. 6

Ein Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit, die in einer Geldforderung besteht, ist seinerseits nicht als Geldforderung nach den §§ 803 ff. ZPO, §§ 829 ff. ZPO zu vollstrecken, sondern nach § 887 ZPO.

2.1 Ausnahmen (Geldforderungen, die nicht nach den §§ 829 ff. ZPO zu vollstrecken sind)

 

Rz. 7

Nicht nach den §§ 829 ff. ZPO sind zu vollstrecken:

  • Geldforderungen, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek erstreckt (§ 1120 BGB): Sie unterliegen der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht nach den §§ 829 ff. ZPO nur so lange, wie nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist (vgl. Rz. 14). Zu beachten ist, dass die Beschlagnahme unterschiedlich erfolgt bei Zwangsverwaltung (§§ 146, 150, 151 ZVG) und Zwangsversteigerung (§§ 20, 22 ZVG);
  • verbriefte Forderungen, bei denen das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt:

    Sie werden wie bewegliche Sachen nach § 808 Abs. 2 ZPO durch den Gerichtsvollzieher gepfändet und nach § 821 ZPO verwertet. Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden nach § 831 ZPO wie bewegliche Sachen (§ 808 Abs. 2 ZPO) gepfändet, dann allerdings wie Forderungen nach § 835 ZPO verwertet;

  • Forderungen, für die eine Hypothek bestellt ist: für diese Forderungen enthält § 830 ZPO (für Schiffshypotheken § 830a ZPO) über die Vorschrift des § 829 ZPO hinausgehende Sonderregelungen.

2.2 Betagte, bedingte und künftige Forderungen

 

Rz. 8

In der Einzel-Zwangsvollstreckung können auch künftige sowie aufschiebend bedingte oder befristete Forderungen gepfändet werden, sofern ihr Rechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind (BGH, Vollstreckung effektiv 2003, 130 = ZVI 2003, 110 = WM 2003, 548 = ZInsO 2003, 330 = MDR 2003, 525 = NJW 2003, 1457 = Rpfleger 2003, 305 = KKZ 2003, 121 = FamRZ 2003, 1010 = DGVZ 2003, 118 = JurBüro 2003, 438). Es gelten jedoch strengere Voraussetzungen, als sie für die Abtretung derartiger Forderung gelten (MünchKomm/ZPO-Schmid, § 829 Rn. 10). Die staatlichen Vollstreckungsorgane sollen nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden und auch eine Belästigung potentieller Drittschuldner ist zu vermeiden. Deshalb müssen zukünftige Forderungen bestimmt genug bezeichnet oder hinreichend bestimmbar sein, d. h. es muss schon eine Rechtsbeziehung zw. Schuldner und Drittschuldner bestehen, aus der die zukünftige Forderung nach ihrem Inhalt und nach der Person des Drittschuldner bestimmt werden kann (vgl. z. B. BGH, NJW 1981, 1611 = WM 1981, 542 = DB 1981, 1324 = ZIP 1981, 591 = BB 1981, 1051 = Rpfleger 1981, 290 = MDR 1981, 730 = JurBüro 1981, 1326; BGH, NJW 1982, 2193 = WM 1982, 816 = DB 1982, 1714 = ZIP 1982, 932 = MDR 1982, 904 = BGHZ 84, 371; OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 512; zu zukünftigen Rentenansprüchen: v...

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