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Die Pfändung einer Eigentümerbuchgrundschuld erfolgt gem. §§ 857 Abs. 6, 830 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Pfändungsbeschluss und die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch. Die Eintragung setzt voraus, dass die gepfändete Eigentümergrundschuld bereits entstanden ist (OLG Brandenburg, Beschluss v. 20.12.2007 – 5 Wx 11/07 m. w. N. – juris; BayObLG JurBüro 1997, 48 = MittBayNot 1996, 435 = InVo 1997, 18 = KTS 1996, 601 = KKZ 2001, 43 = BayObLGR 1996, 73; Stöber, Rn. 1952; Zöller/Herget, § 857 Rn. 25). Die Entstehung der Eigentümergrundschuld muss der Pfändungsgläubiger in der Form nach § 29 GBO nachweisen. Demgegenüber bedarf es nicht der Voreintragung des Eigentümers (Schuldners) als Inhaber der Grundschuld nach § 39 GBO; es genügt, dass der Schuldner als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen ist (Zöller/Herget, § 857 Rn. 24).

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