Rz. 17

Bei Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts vgl. § 829 Rz. 225 ff. . Bei Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers (z. B. Briefwegnahme) ist die Erinnerung gem. § 766 ZPO gegeben. Gegen die Tätigkeit des Grundbuchamts ist das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 71 GBO zulässig. Wenn der nachpfändende Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich einer Briefgrundschuld erwirkt hat und zusätzlich den Anspruch des Schuldners gegen den vorrangigen Gläubiger auf Herausgabe des Grundschuldbriefs gepfändet und sich überweisen lassen hat, dann hat er eine Rechtsstellung erlangt, die ihm das Recht verleiht, die vorrangige Pfändung gem. § 766 ZPO auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen (BGH NJW-RR 1989, 636 =  ZIP 1989, 403 = Rpfleger 1989, 248 = DB 1989, 1132 = JA 1989, 379 = MDR 1989, 633 = KTS 1989, 652 = WM 1989, 583 = EWiR 1989, 409 = JuS 1989, 1018 = ZAP EN-Nr. 87/89). Die Eintragung des teilweisen Überganges der durch das Pfändungspfandrechts gesicherten Forderung auf einen Dritten ist eine berichtigende Eintragung. Hiergegen ist die Erinnerung gegeben, über die der Grundbuch -Rechtspfleger zu entscheiden hat (OLG München Rpfleger 1989, 18).

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