1 Regelungsgehalt
Rz. 1
Die Vorschrift ergänzt § 829 ZPO. Sie will sicherstellen, dass die Pfändung (Verwertung erfolgt nach § 837 ZPO) einer hypothekarisch gesicherten Forderung im Einklang mit dem materiellen Recht steht. Aus diesem Grund müssen neben den Voraussetzungen des § 829 ZPO auch die nach § 830 ZPO vorliegen. Gem. § 1113 Abs. 1 BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek). Gem. § 1153 Abs. 1 BGB kann die Forderung nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden (Akzessorietät). § 1274 BGB regelt die Bestellung des Pfandrechts an der Hypothek. Dies erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften gem. § 1154 BGB. Hieran knüpft § 830 ZPO hinsichtlich der Pfändung einer Hypothekenforderung an. Die Pfändung erfolgt.
2 Anwendungsbereich
Rz. 2
Anwendbar ist die Vorschrift nur dann, wenn die Hypothek zum Zeitpunkt der Pfändung besteht, was sich letztendlich nach materiellem Recht beurteilt (Thomas/Putzo/Seiler, § 830 Rn. 2; Hk-ZPO/Kemper, § 830 Rn. 2). Entsteht die Hypothek somit erst nach der Forderungspfändung, so wird sie bereits von dieser (Forderungs-)Pfändung erfasst (OLG Hamm, OLGZ 1981, 19 = JMBl NW 1980, 224 = Rpfleger 1980, 483 = DNotZ 1982, 257). Gem. § 857 Abs. 6 ZPO erstreckt sich der Anwendungsbereich der Norm auch auf Reallasten, Grundschulden und Rentenschulden (OLG München, Beschluss v. 20.6.2011, 34 Wx 259/11 – Juris). Ausgenommen sind Wertpapiersicherungshypotheken (Abs. 3 Satz 2, vgl. auch § 831 ZPO).
3 Buchhypothek
Rz. 3
Erforderlich zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit der (Teil-)Pfändung einer Buchhypothek (§ 1116 Abs. 2 BGB) ist neben dem Erlass eines Pfändungsbeschlusses die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch Abs. 1 Satz 3). Hierzu zählen auch die Sicherungshypothek (§§ 1184, 1185 Abs. 1 BGB), die Zwangssicherungshypothek (§ 866 Abs. 1 ZPO), die Arrestsicherungshypothek (§ 932 ZPO) sowie die Höchstbetragshypothek (§ 1190 i. V. m. § 1185 Abs. 1 BGB). Wird die Forderung gepfändet und zur Einziehung überwiesen, ist dies Pfändung daher solange unwirksam, wie die Pfändung nicht in das Grundbuch eingetragen ist. In solchen Fällen dürfen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss deshalb nicht zusammen erlassen werden (BGHZ 127, 146 = WM 1994, 2033 = ZIP 1994, 1720 = NJW 1994, 3225 = DNotZ 1995, 139 = Rpfleger 1995, 119 = KTS 1995, 86 = ZZP 108, 250 = KKZ 1995, 140 = DB 1994, 2445 = EWiR 1994, 1251 = JuS 1995, 168 = VuR 1995, 118; a. A. Stöber, NJW 1996, 1180).
Rz. 4
Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgt gemäß § 829 Abs. 2 ZPO an Drittschuldner und Schuldner und ist abweichend von § 829 Abs. 3 ZPO für die Wirksamkeit der Pfändung weder erforderlich noch ausreichend (OLG München, Rpfleger 2019, 196). Drittschuldner ist der persönliche Schuldner. Ist er nicht zugleich Grundstückseigentümer, ist auch dieser Drittschuldner (Thomas/Putzo/Seiler, § 830 Rn. 4; vgl. Musielak/Becker, § 830 Rn. 8). Der Zustellungszeitpunkt kann aber nach Abs. 2 – bei der Briefhypothek – Bedeutung haben. Erfolgt die Zustellung vor Briefübergabe oder vor Eintragung der Pfändung im Grundbuch, gilt danach die Pfändung dem Drittschuldner ggü. als im Zustellzeitpunkt bewirkt. Diese Rückdatierung des Zahlungsverbots tritt aber nur ein, wenn Briefübergabe oder Grundbucheintragung tatsächlich erfolgen (BGHZ 127, 146 = WM 1994, 2033 = ZIP 1994, 1720 = NJW 1994, 3225 = DNotZ 1995, 139 = Rpfleger 1995, 119 = KTS 1995, 86 = ZZP 108, 250 = KKZ 1995, 140 = DB 1994, 2445 = EWiR 1994, 1251 = JuS 1995, 168 = VuR 1995, 118). Verfügungen des Schuldners über die Hypothek nach Erlass des Pfändungsbeschlusses und vor Eintragung der Pfändung (Buchhypothek) oder Briefübergabe bzw. -wegnahme (Briefhypothek) kann der Gläubiger, falls wegen etwaiger Hindernisse einer Vorpfändung (§ 845 ZPO) die vollständige Pfändung nicht binnen der Monatsfrist nachfolgen könnte, durch Erwirkung einer Eintragungsvormerkung verhindern. Diese ist auf Erlass eines Verfügungsverbotes (§ 938 Abs. 2 ZPO) gegen den Schuldner zu richten. Der Gläubiger sollte sie zudem, um einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb Dritter zu verhindern, im Grundbuch eintragen lassen. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner vor Eintragung der Pfändung begründet im Grundbuch keinen Pfändungsrang. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner ist auch nicht als rangwahrende Vorpfändung i. S. d. § 845 ZPO anzusehen; jedenfalls hängt die rangwahrende Wirkung einer Vorpfändung der durch Buchhypothek gesicherten Forderung von der Eintragung der Vorpfändung im Grundbuch ab (OLG Köln, OLGZ 1991, 154 = Rpfleger 1991, 241).
Rz. 5
Um die Pfändung im Grundbuch vermerken zu lassen, muss der Gläubiger beim Grundbuchamt unter Beifügung der Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses hierzu einen Antrag (§ 13 GBO) stellen. Die Form des § 29 GBO ist hierbei nicht zu ...