1 Grundsatz – Zweck
Rz. 1
Die Vorschrift bestimmt die vollstreckungsrechtlichen Bedingungen des Zugriffs des Gläubigers auf Forderungen, die durch die Bestellung von Schiffshypotheken gesichert sind. Sie trägt – im Unterschied zu § 830 ZPO – den Besonderheiten dinglicher Sicherheiten in Form von Schiffsbauwerken Rechnung.
2 Die Regelung der Absätze 1 und 2
Rz. 2
Die Schiffshypothek ist als Sicherungshypothek immer Buchhypothek (§ 8 Abs. 1 SchiffsRG). Die Schiffshypothekenforderung wird durch Pfändungsbeschluss gepfändet. Die Pfändung wird mit der Eintragung in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister wirksam (Abs. 1 Satz 1). Die Eintragung erfolgt aufgrund des Pfändungsbeschlusses. Die Regelung entspricht insgesamt derjenigen über die Pfändung einer Buchhypothek (vgl. § 830 ZPO).
Rz. 3
Dem Drittschuldner gegenüber gilt die Pfändung (vgl. auch § 830 Abs. 2 ZPO) schon mit der vor Eintragung erfolgten Zustellung des Pfändungsbeschlusses als bewirkt (Abs. 2).
3 Die Regelung des Absatzes 3
Rz. 4
Ähnlich wie § 830 Abs. 3 ZPO bestimmt Abs. 3 im Hinblick auf den dem § 1159 BGB vergleichbaren § 53 SchiffsRG, dass es der Form des Abs. 1 bei der Pfändung folgender Leistungen nicht bedarf:
- der Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen;
- der Forderung auf Erstattung von Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung (§ 29 SchiffsRG);
- der Forderung auf Erstattung der Beträge und ihrer Zinsen, die der Schuldner (als Hypothekengläubiger) zur Entrichtung von Prämien oder sonstigen dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags gebührenden Zahlungen verwendet hat (§ 38 Abs. 2 SchiffsRG).
Rz. 5
Diese durch die Schiffshypothek – ebenfalls – gesicherten Forderungen sind nach den für die Pfändung von Geldforderungen geltenden Grundsätzen des § 829 ZPO zu pfänden. Ihre Pfändung wird daher – bereits – mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wirksam (§ 829 Abs. 3 ZPO).
Rz. 6
Schließlich findet die Vorschrift keine Anwendung auf die Pfändung einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen indossablen Papier (Abs. 3, der Abs. 3 des § 830 ZPO entspricht).
4 Pfändung des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug
Rz. 7
Nach § 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetzes (BGBl. I S. 698) sind Luftfahrzeuge Flugzeuge, Drehflügler (Hubschrauber), Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Rettungsfallschirme, Flugmodelle, Luftsportgeräte und sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, besonders Raumfahrzeuge, Raketen und andere Flugkörper.
Rz. 7a
Luftfahrzeuge können nach dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26.2.59 (BGBl. I S. 57) zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem Luftfahrzeug zu suchen (Registerpfandrecht). Das Registerpfandrecht ist weitgehend der Hypothek nachgebildet. Die Eintragung eines Registerpfandrechts erfolgt aufgrund einer notariellen Urkunde durch Einigung und Eintragung bzw. aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels (vergleichbar mit Zwangssicherungshypothek; vgl. § 870a ZPO i. V. m. § 99 LuftFzRG).
Das Register wird am Sitz des Luftfahrt-Bundesamts, beim Amtsgericht Braunschweig, geführt (§ 78 LuftfzRG).
Rz. 7b
In § 99 Abs. 1 LuftFzRG wird auf § 870a ZPO verwiesen und dort auf u. a. auf § 866 Abs. 2, § 867 ZPO Bezug genommen (§ 870a Abs. 2 ZPO). daher ist die Eintragung eines Registerpfandrechts erst ab einer Forderung von 750,01 EUR zulässig (vgl. § 866 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Zudem dürfen im Antrag auf Eintragung eines Registerpfandrechts nicht die Kosten für die Eintragung (Rechtsanwaltsvergütung; vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 11 RVG) mit aufgenommen werden, da das Luftfahrzeug hierfür kraft Gesetzes haftet (vgl. § 867 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
5 Gebühren – Kosten
Rz. 8
Für Eintragungen in das Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 55 Abs. 2 GNotKG).
Für die Eintragung in das Schiffs-, Schiffsbauregister und die Luftfahrzeugrolle entsteht eine 0,5-Gebühr gem. Nr. 14230 GNotKG VV. Für den Rechtsanwalt gilt das zu § 830 ZPO Rz. 18 Ausgeführte; der Antrag auf Eintragung in das entsprechende Register bzw. die Luftfahrzeugrolle gehört zur Vollstreckungsinstanz und ist mit der Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG abgegolten, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG.
Literaturtipps
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Bauer, Die Zwangsvollstreckung in Luftfahrzeuge einschließlich Konkurs- und Vergleichsverfahren, JurBüro 1974, 1 |
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Hofmann, Die Übertragung von Rechten – Ein Überblick, JA 2008, 253 |
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Mock, Vollstreckung in Luftfahrzeuge: Das müssen Sie beachten, Vollstreckung effektiv 2019, 71 |
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Stöber, Überweisung und Überweisungswirkungen bei Pfändung einer Hypothekenforderung, NJW 1996, 1180 |