Rz. 4

Aus der Rechtsnatur des Wechsels ergibt sich dann, dass die Forderung aus einem Wechsel durch den Zugriff auf das Papier zu pfänden ist. Ein Pfändungsbeschluss ist nicht notwendig. Steht – wie bei der Pfändung im Regelfall – die Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners (Wechselverpflichteten) nicht unzweifelhaft fest, sind Forderungen aus Wechseln (und ähnlichen Papieren) Forderungen von ungewissem Wert (so § 123 Abs. 2 Satz 1 GVGA). Der Gerichtsvollzieher, der von dem Gläubiger einen Pfändungsauftrag hat, soll sie daher nur dann pfänden, wenn der Gläubiger dies ausdrücklich beantragt hat oder wenn er ausreichende sonstige Pfandstücke beim Schuldner nicht vorfindet oder die vorgefundenen zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreichen (§ 123 Abs. 2 Satz 2 GVGA).

 

Rz. 5

Die Pfändung selbst wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher den Wechsel, dessen legitimierter Inhaber der Schuldner ist, bei Gewahrsam des Schuldners (auch des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten, § 809 ZPO) in Besitz, also wegnimmt (Zöller/Herget, § 831 Rn. 2). Es wird jedoch nicht die Urkunde gepfändet, sondern in erster Linie auf die Forderung zugegriffen, auch wenn dies in einer Form vollzogen wird, die sonst für die Sachpfändung vorgesehen ist.

 

Rz. 6

Befindet sich der Wechsel im Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten, ist der Herausgabeanspruch des Schuldners gegen diesen zu pfänden (§§ 846, 847 ZPO). Mit der Herausgabe des Wechsels an den Gerichtsvollzieher verwandelt sich das Pfandrecht an dem Herausgabeanspruch in ein solches an der Wechselforderung.

 

Rz. 7

Der Gerichtsvollzieher verwahrt den weggenommenen Wechsel (sonstige Urkunde) so lange, bis das Gericht ihn einfordert oder ihm ein Beschluss des Gerichts vorgelegt wird, mit dem die Überweisung der Forderung an den Gläubiger ausgesprochen oder eine andere Art der Verwertung der Forderung angeordnet wird (MünchKomm/ZPO-Schmid, § 831 Rn. 8). Werden gepfändete Wechsel zahlbar, bevor eine gerichtliche Entscheidung über ihre Verwertung ergangen ist, so sorgt der Gerichtsvollzieher in Vertretung des Gläubigers für die rechtzeitige Vorlegung, im Bedarfsfall auch für die Protesterhebung. Wird der Wechsel dann bezahlt, so hinterlegt er den gezahlten Betrag unter Benachrichtigung von Gläubiger und Schuldner (§ 175 Abs. 5 GVGA).

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