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Gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ist die Erinnerung nach § 766 ZPO gegeben. Falls irrtümlich das Vollstreckungsgericht einen Pfändungsbeschluss erlassen hat, ist dieser ebenfalls mit der Erinnerung nach § 766 ZPO anfechtbar. Über Erinnerungen bezüglich des Gerichtsvollziehers entscheidet das nach § 764 Abs. 1 und 2 ZPO zuständige, über diejenigen gegen den gerichtlichen Beschluss das nach § 828 ZPO zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht.

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