Rz. 20
Das Vollstreckungsgericht erlässt den Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers, der dem Drittschuldner im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher gem. §§ 192 ff. ZPO zuzustellen ist (§§ 835 Abs. 3 Satz 1, 829 Abs. 3 ZPO).
Rz. 21
Die Überweisung an Zahlungs statt darf nur zum Nennwert erfolgen (Abs. 1). Deshalb ist sie in den Fällen unzulässig, in denen die gepfändete Forderung keinen Nennwert hat (z. B. bei Erbteilspfändung; BGH, Vollstreckung effektiv 2019, 122 = DGVZ 2019, 124 = Rpfleger 2019, 405 = ErbR 2019, 428 = JurBüro 2019, 379; BGH, NJW 1978, 1914; BGH, BGHZ 82, 28). Die Art der Überweisung kommt folglich nur bei Geldforderungen in Betracht. Unzulässig ist sie, wenn die Forderung von einer Gegenleistung abhängig oder nur nach § 851 Abs. 2 ZPO pfändbar ist. In einigen Fällen schließt das Gesetz ausdrücklich die Überweisung an Zahlungs statt aus: Sie darf nicht erfolgen, wenn der Schuldner nach §§ 711, 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf oder wenn Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen gepfändet worden sind (§§ 846, 849 ZPO).
Rz. 22
Bei der Überweisung der Forderung an Zahlungs statt zum Nennwert steht – im Gegensatz zur Überweisung zur Einziehung – dem Gläubiger die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über die Forderung – einschließlich der dazugehörenden Nebenrechte (§ 401 BGB; zur Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG: Domain-Vergabestelle als Drittschuldnerin vgl. BGH DGVZ 2019, 60 = Rpfleger 2019, 211 = BB 2018, 2882 = Vollstreckung effektiv 2019, 29) – zu, allerdings nur in Höhe der zu vollstreckenden Forderung. Da die Forderung aus dem Vermögen des Schuldners ausscheidet, steht sie dem Gläubiger zu, was zu einem Gläubigerwechsel führt (LSG Rheinland-Pfalz, NZS 2019, 240). Er kann sie also insbesondere auch veräußern, trägt auf der anderen Seite aber das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung, weil die Vollstreckungsforderung in Höhe des überwiesenen Betrages ungeachtet der Bonität des Drittschuldners als erloschen gilt (§ 835 Abs. 2 ZPO; BGH, Vollstreckung effektiv 2019, 122 = DGVZ 2019, 124 = Rpfleger 2019, 405 = ErbR 2019, 428 = JurBüro 2019, 379; BGH, NJW 1978, 1914; BGH, BGHZ 82, 28). Die Vollstreckungsforderung erlischt also, wenn die überwiesene Forderung rechtlich existiert und ihr keine Einwendungen des Drittschuldners entgegenstehen. Dies ist der Grund, weshalb diese Art der Überweisung in der Praxis so gut wie nicht vorkommt.
Rz. 23
Wie bei der Überweisung zur Einziehung ist auch hier der Überweisungsbeschluss kein Titel, sodass der Vollstreckungsgläubiger, wenn der Drittschuldner sich weigert zu leisten, diesen verklagen muss. Die Stellung des Drittschuldners ist hier die gleiche wie im Einziehungsprozess bei der zur Einziehung überwiesenen Forderung.
Rz. 24
Pfändet ein Gläubiger des Gläubigers und lässt sich die Forderung an Zahlungs statt überweisen, so verliert der Gläubiger sein Antragsrecht zur Abnahme der Vermögenauskunft (LG Augsburg, Rpfleger 1997, 120).