1 Grundsatz – Zweck
Rz. 1
Die Vorschrift regelt die besonderen Voraussetzungen der Überweisung von Forderungen, für die eine Hypothek (Brief- und Buchhypothek) bestellt ist. Sie ergänzt und modifiziert zugleich die Regelung des § 835 ZPO und baut auf derjenigen über die Pfändung einer Hypothek (§ 830 ZPO) auf (MünchKomm/ZPO-Smid, § 837 Rn. 1).
2 Verwertung (Absatz 1)
Rz. 2
Die Verwertung einer Geldforderung erfolgt – auch wenn die gepfändete Forderung durch eine Hypothek (§ 830 ZPO) gesichert ist – mit Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt (§ 835 ZPO). Hier liegt dann auch der Hauptanwendungsfall, in dem - ausnahmsweise – für den Gläubiger die Überweisung an Zahlungs statt lukrativ sein kann, denn er kann – leichter – abschätzen, was er mit der Überweisung erlangt. Die Überweisung wird, abweichend von § 835 Abs. 3 ZPO, nach Abs. 1 wirksam (§ 836 Abs. 1 ZPO) nicht mit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner, sondern bei der Briefhypothek mit (formloser) Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger, wenn ein wirksamer Pfändungsbeschluss (§ 830 ZPO) vorliegt. Ist die Pfändung zum Zeitpunkt der Aushändigung noch nicht wirksam, weil etwa der Vollstreckungsgläubiger noch nicht den Besitz der Hypothek erlangt hat, dann treten die Wirkungen der Überweisung auch erst mit Wirksamwerden der Pfändung ein. Die Überweisung wird weder im Brief noch im Grundbuch eingetragen. Das gilt sowohl für die Überweisung zur Einziehung als auch an Zahlungs statt. Bei der Überweisung an Zahlungs statt ersetzt dabei der Überweisungsbeschluss die öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung nach § 1155 BGB (§ 836 Abs. 1 ZPO; Zöller/Herget, § 837 Rn. 6).
Bei der Buchhypothek muss zwischen der Überweisung zur Einziehung und an Zahlungs statt unterschieden werden. Bezüglich der Überweisung zur Einziehung gilt uneingeschränkt das zur Briefhypothek Ausgeführte entsprechend. Erfolgt die Überweisung an Zahlungs statt, ist sie zusätzlich zu der Pfändung im Grundbuch einzutragen (Abs. 1 Satz 2). Die Eintragung erfolgt aufgrund eines formlosen Antrags des Gläubigers unter Vorlage des Überweisungsbeschlusses, der nicht zugestellt sein muss und auch keiner Vollstreckungsklausel bedarf. Auch die Eintragung der Überweisung ist nicht vor dem Wirksamwerden der Pfändung (§ 830 ZPO) zulässig (Zöller/Herget, § 837 Rn. 5). Die Pfändung der Buchhypothek muss zuvor nach § 830 Abs. 1 Satz 3 ZPO im Grundbuch eingetragen sein (BGHZ 127, 146 = WM 1994, 2033 = ZIP 1994, 1720 = NJW 1994, 3225 = LM ZPO § 830 Nr 3 (1/1995) = DNotZ 1995, 139 = WuB VI E § 794 ZPO 2.95 = Rpfleger 1995, 119 = KTS 1995, 86 = ZZP 108, 250 = KKZ 1995, 140).
Rz. 3
Die Überweisung verschafft dem Gläubiger die in § 835 ZPO genannten Rechte. Er kann daher die Hypothekenforderung in eigenem Namen einziehen oder geltend machen. Er kann ohne Mitwirkung des Schuldners dem Drittschuldner auf dessen Leistung hin eine löschungsfähige Quittung erteilen, auch wenn die Überweisung lediglich zur Einziehung erfolgte (LG Düsseldorf MittRhNotK 1982, 23). Die Überweisung ändert nichts an der Stellung des Schuldners als Inhaber der Hypothek, und zwar zunächst auch im Falle der Überweisung an Zahlungs statt nicht. Bei der Überweisung an Zahlungs statt kann der Gläubiger allerdings die Umschreibung der Hypothek auf seinen Namen verlangen. Geschieht das, erlangt er auch Eigentum am Brief (§ 952 BGB).
3 Die Regelung des Absatzes 2
Rz. 4
Abs. 2 stellt lediglich klar, dass auch bei der Überweisung einer Hypothekenforderung die bereits durch die Pfändung nach § 830 Abs. 3 ZPO nicht erfassten Forderungen auf Zinsrückstände oder die Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung (§§ 1159, 1118 BGB), die wie reine Geldforderungen nach § 829 ZPO zu pfänden sind, aus dem Geltungsbereich der Bestimmung ausgenommen sind. Die Verwertung dieser Forderungen erfolgt nach § 835 ZPO. Erfolgt die Pfändung nach den §§ 831, 808 ZPO (bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber, für die eine Sicherungshypothek bestellt ist), so erfolgt die Verwertung nach § 821 ZPO.
4 Höchstbetragssicherungshypothek (Absatz 3)
Rz. 5
Ist die Forderung durch eine Höchstbetragssicherungshypothek gesichert (§ 1190 BGB), dann stehen dem Gläubiger zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
- Die Pfändung und Überweisung kann nach §§ 830 Abs. 1, 837 Abs. 1 ZPO so erfolgen, wie bei einer mit einer Buchhypothek gesicherten Forderung.
- Die Forderung kann aber auch, da § 1190 Abs. 4 BGB abweichend von der Grundregel des § 1153 BGB eine Übertragung der Forderung ohne die Hypothek zulässt, allein nach § 829 ZPO gepfändet und nach § 835 Abs. 1 ZPO an Zahlungs statt überwiesen werden (vgl. Zöller/Herget, § 837, Rn. 10).
Rz. 6
Der Gläubiger muss bereits im Pfändungsantrag deutlich machen, welchen Weg der Pfändung und Überweisung er wählt. Will er die Trennung, dann muss auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss diese Trennung von Hypothek und Hauptforderung aussprechen. In diesem Fall werden dann die Pfändung und Überweisung nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 829, 835 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner wirksam. Macht der Gläubiger von dieser Wah...