Rz. 39
Der Gerichtsvollzieher erhält für die persönliche Zustellung der Aufforderung nach Abs. 1 eine Gebühr in Höhe von 11 EUR nach KV Nr. 100 der Anlage zu § 9 GvKostG. Für die Aufnahme der Erklärungen, die der Drittschuldner zu Protokoll des Gerichtsvollziehers gibt, werden Schreibauslagen erhoben (KV Nr. 700 der Anlage zu § 9 GvKostG). Im Übrigen erhält der Gerichtsvollzieher Wegegeld nach KV Nr. 711 der Anlage zu § 9 GvKostG. Schließlich kommt noch die Auslagenpauschale nach KV Nr. 713 der Anlage zu § 9 GvKostG in Betracht.
Rz. 40
Der Rechtsanwalt des Vollstreckungsgläubigers erhält für die Aufforderung an den Drittschuldner die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG (a. A. Geschäfstgebühr in Höhe von 0,5 – 2,5 gemäß Nr. 2300 VV RVG: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3309 Rn 217). Hat er diese allerdings – wie im Regelfall – im Rahmen des Vollstreckungsmandats bereits verdient, fällt durch diese Handlung keine neue weitere Gebühr an (§§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 RVG). Das gilt selbst dann, falls er wegen der Auskunft mehrfach schreiben und mahnen muss. Wird er gesondert d. h. außerhalb des Vollstreckungsmandats beauftragt entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,8 gem. Nr. 3403 VV RVG (Einzeltätigkeit; a. A. 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG; AnwK-RVG/N. Schneider VV 3403-3404 Rn. 8). Allerdings erhält der Anwalt gem. § 15 Abs. 6 RVG nicht mehr als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Anwalt, somit 0,3. Der Rechtsanwalt des Drittschuldners, der in dessen Auftrag die Auskunft nach § 840 Abs. 1 ZPO erteilt und die entsprechende Korrespondenz führt, erhält ebenfalls die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG bzw. im Rahmen der Einzeltätigkeit 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3403 VV RVG. Die Begrenzung nach § 15 Abs. 6 RVG gilt auch hierbei. Für die Vertretung des Drittschuldners im Einziehungsprozess und im Rechtsstreit der negativen Feststellungsklage erhält der Rechtsanwalt die allgemeinen Gebühren nach Nrn. 3100 VV RVG.
Rz. 41
Für den Rechtsanwalt, der für den Pfändungsgläubiger bereits den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat, löst eine schriftliche Erinnerung an den Drittschuldner, die Erklärung gem. § 840 ZPO abzugeben, zwar eine Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG ggf. Nr. 2301 VV RVG aus. Diese muss allerdings der Schuldner weder aus Verzugsgründen noch aus Gründen deliktischer Handlung erstatten (BGH, Vollstreckung effektiv 2007, 29 = Rpfleger 2006, 480 = ZIP 2006, 1317 = FamRZ 2006, 1195 = WM 2006, 1341 = NJW-RR 2006, 1566 = MDR 2006, 1370 = AGS 2007, 269 = KKZ 2009, 236 = Vollstreckung effektiv 2012, 28). Die Verweigerung der Auskunft durch den Drittschuldner hat lediglich die Bedeutung, dass hinsichtlich der Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung keine Hindernisse bestehen.
Rz. 42
Alle weiteren Tätigkeiten des Rechtsanwalts gegenüber dem Drittschuldner (Einziehungsprozess, Schadensersatzklage nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO, Abwehr einer negativen Feststellungsklage des Drittschuldners) werden von der 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG nicht mitumfasst und sind deshalb nach den allgemeinen Bestimmungen zu vergüten (Nrn. 3100 ff., 2300 VV RVG). Führt der Gläubiger einen Drittschuldnerprozess, so können die dort entstandenen notwendigen Kosten, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt werden (BGH, Vollstreckung effektiv 2006, 124 = ZVI 2006, 54 = Rpfleger 2006, 204 = NJW 2006, 1141 = WM 2006, 1029 = MDR 2006, 831 = DGVZ 2006, 131; LG Traunstein, Rpfleger 2005, 551; BGH, NJW 2010, 1674 = JurBüro 2010, 268 = DGVZ 2010, 192 = KKZ 2011, 180 = Vollstreckung effektiv 2010, 52; vgl. auch Rz. 32). Dies gilt auch für die dem Gläubiger in Vorbereitung nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandener notwendiger Kosten. Bei der Drittschuldnerklage bzw. Vorbereitung einer solchen handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die aufgrund des Verursacherprinzips zulasten des Schuldners geht. Das gilt hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch dann, wenn der Drittschuldnerprozess vor dem ArbG geführt wird. § 12a ArbGG, wonach vor dem Arbeitsgericht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs unter anderem kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht, steht dem nicht entgegen, da die Vorschrift allein sozialpolitisch motiviert ist. Sie soll den arbeitsgerichtlichen Prozess des ersten Rechtszugs verbilligen und auf diese Weise das Kostenrisiko der Parteien beschränken (BAG, NJW 1990, 2643 = ZIP 1990, 1094 = DB 1990, 1826 = MDR 1990, 1043 = KKZ 1991, 9 = NZA 1991, 27 = WM 1991, 333 = JA 1991, 370 = EWiR 1990, 1037). Diese Zielsetzung betrifft nur die Parteien des Arbeitsgerichtsprozesses, somit also Gläubiger und Drittschuldner. Sie lässt sich nicht auf die Frage übertragen, welche Kosten im Rahmen des § 788 ZPO im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner festzusetzen sind. Die Kostenfests...